Im Januar 2013 lehnte das Sozialgericht Stuttgart die Klage eines arbeitslosen Friseurmeisters, dessen Gründungszuschuss-Antrag nicht angenommen wurde ab. Grund dafür: Der Mann hätte sich zunächst auf ausgeschriebene Arbeitsstellen bewerben müssen.
Kein Gründungszuschuss bei Vermittlungsvorrang
Der Kläger wollte sich mit einem Friseursalon selbstständig machen und beantragte hierfür den Gründungszuschuss bei der zuständigen Agentur für Arbeit. Diese lehnte die Förderung mit dem Verweis auf den Vermittlungsvorrang ab. Demnach waren im Beantragungszeitraum zehn freie Stellen für Friseure und fünf Stellen für Friseurmeister ausgeschrieben, auf die sich der Kläger zunächst hätte bewerben müssen. Nach Ablehnung des Antrags auf Gründungszuschuss legte der Kläger gerichtlichen Widerspruch ein, welcher jedoch erfolglos blieb.
Das Sozialgericht Stuttgart entschied, dass die Agentur für Arbeit den Antrag auf Gründungszuschuss ablehnen durfte. Hierzu erklärten die Richter, dass es im Ermessen der Sachbearbeiter der Arbeitsagenturen liegt, ob diese Förderung bewilligt wird. Dementsprechend war hier lediglich zu prüfen, ob die Ermessenentscheidung korrekt durchgeführt wurde. Da die Agentur nachweisen konnte, dass passende Stellenangebote für den Friseur vorlagen, sei der Rückgriff auf den gesetzlich festgeschriebenen Vermittlungsvorrang rechtmäßig gewesen.
Die Lehre aus dem Existenzgründungszuschuss-Urteil
Trotz zündender Geschäftsidee müssen ALG-1-Empfänger, die eine Unternehmsgründung planen, damit rechnen, keinen Gründungszuschuss zu erhalten, wenn diese aufgrund ihrer Qualifikation in ein Arbeitsverhältnis vermittelt werden können. Die Gesetzgebung sieht vor, dass die Vermittlung in Ausbildung und Arbeit Vorrang vor der Förderung der Selbstständigkeit durch den Gründungszuschuss hat.
ALG-1-Empfänger, die diese Förderung beantragen wollen, müssen zunächst beweisen, dass diese sich bemüht haben, eine freie Stelle zu finden. Auch sind Hemmnisse zu nennen, die es unmöglich machen, eine Anstellung zu finden. Tipp: Eine erneute Prüfung von Gründungszuschuss kann z. B. stattfinden, wenn die Bewerber lediglich Absagen erhalten.
Um bei der Gründungszuschuss-Beantragung auf Nummer sicher zu gehen, sollte vorab ein Beratungsgespräch mit einem professionellen Existenzgründungsberater geführt werden.
Weitere Informationen zu dem beschriebenen Fall können auf der Website von „Kostenlose Urteile“ (externer Link) abgerufen werden.
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Ich bin Grafiker und kann konstruieren, ich habe schon Systeme entwickelt die dann 2 Mal umgesetzt wurden, nach Berlin verkauft wurden. Ich bin nun in einem anderen Bundesland, habe viele Entwicklungen und keinen Ansprechpartner. Mir wäre schon mit ca. 10.000 € geholfen um mich aus meiner Harz 4 Situation zu befreien. Ich hätte dann einen guten Computer, um Filme zu erstellen und 3D Entwicklungen richtig entstehen zu lassen. Ich hätte nach 28 Jahren meinen Führerschein wieder und ein günstiges Auto. Ich könnte dann eine Stelle als Fahrer annehmen und mich frei schwimmen. Mit 3D kann man Häuser ins Wasser entstehen lassen. Die Häuser sing nach dem Bojen Prinzip aufgebaut, und können mit autarken Ideen verbunden werden.
Ja das Thema hätte ich vorher lesen sollen. Als Bürokaufmann bin ich auch „zu gut“ um einen Gründungszuschuss zu erhalten. So muss man sich in der Startphase stark durchboxen.
Wer kann das einfach so?
Kaution, Maklerprovision, Einrichtung oder Ablöse, Renovierung, Ware oder Arbeitsmittel, EDV, Kasse … und dann noch den eigenen Lebensunterhalt und Krankenkassenbeiträge.
Hier wird es einem echt nicht schmackhaft gemacht, selbständig zu werden.
Hallo Enrico, da haben Sie Recht. Natürlich ist eine Existenzgründung nicht leicht und Gründer müssen sich um viele Dinge kümmern. Wurde der Gründungszuschuss einmal abgelehnt, haben Sie trotzdem noch Chancen, diesen zu erhalten. Häufig lohnt es sich nämlich, Widerspruch einzulegen. https://www.deutschland-startet.de/gruendungszuschuss-widerspruch/ .
Wir wünschen Ihnen trotzdem viel Erfolg bei Ihrem Vorhaben!