Im November 2018 hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden, dass ein Mann, der in Vollzeit einer abhängigen Beschäftigung als Softwareentwickler nachging, einen zuvor von der Bundesagentur für Arbeit erhaltenen Gründungszuschuss in Höhe von 9.500 Euro erstatten muss.
Gründungszuschuss nur für die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit
Gegen die Rückzahlungsforderung hatte der Diplom-Ingenieur der Elektrotechnik geklagt. Der Mann beantragte nach dem Verlust seines Arbeitsplatzes in 2009 erfolgreich den Existenzgründungszuschuss für eine angehende Selbstständigkeit als Softwareentwickler in Vollzeit (40 Stunden pro Woche).
Zeitgleich ging er mit weiteren Personen gemeinsam eine Existenzgründung – ebenfalls im Bereich der Softwareentwicklung – an. Einige Monate später schloss der Mann mit diesem Unternehmen einen Arbeitsvertrag, wonach er als operativer Leiter monatlich 5.500 Euro erhalten und in Vollzeit arbeiten sollte.
Erhalt von Gründungszuschuss nur während der Arbeitslosigkeit
Den Gründungszuschuss können Bezieher von Arbeitslosengeld 1 erhalten, die nebenberuflich selbstständig sind oder sich hauptberuflich selbstständig machen wollen. Auch können Angestellte, die aus triftigem Grund eine Unternehmensgründung angehen wollen bzw. müssen, den Gründungszuschuss beantragen.
Wird aber während des Bezugs vom Gründungszuschuss ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis in Vollzeit aufgenommen, kann der Existenzgründungszuschuss nicht weiter gezahlt werden.
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschied auf Grundlage der Bestimmungen für den Erhalt vom Gründungszuschuss, dass eine selbstständige hauptberufliche Tätigkeit ab dem Eintritt in das abhängige Beschäftigungsverhältnis in Vollzeit bei dem Kläger nicht mehr vorlag. Somit sei der Zweck der Förderung, den Lebensunterhalt sowie die soziale Absicherung zu gewährleisten, entfallen.
Gegen die veranlasste Rückforderung des Gründungszuschusses wehrte sich der Mann erfolglos und muss nun die geforderte Summe zurückzahlen.
Die Lehre aus dem Urteil zum Gründungszuschuss
Existenzgründer, die den Existenzgründungszuschuss beantragen wollen, sollten bedenken, dass bei Eintritt in ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis in Vollzeit der Anspruch auf diese Förderung verfällt. Ist die selbstständige Tätigkeit wie im oben geschilderten Fall von der abhängigen Beschäftigung nicht genau abgrenzbar, müssen Existenzgründer, die den Gründungszuschuss erhalten, mit Rückzahlungsforderungen seitens der Agentur für Arbeit rechnen.
Damit Existenzgründer bei der Gründungszuschuss-Beantragung keine Fehler machen, sollte vorab ein Beratungsgespräch mit einem professionellen Existenzgründungsberater geführt werden.
Weitere Informationen zu dem beschriebenen Fall können auf der Website von Sozialgerichtsbarkeit (externer Link) abgerufen werden.
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Super geschrieben und natürlich herzlichen Dank für die wertvollen Tipps. Liebe Grüße aus Berlin