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Voller Geldbeutel

Nach langjähriger Festanstellung erhält man unerwartet eine Kündigung. Doch wie geht es für den Gekündigten weiter? Oftmals fühlen sich Betroffene hilflos und fürchten die nächsten Schritte. Einige Betroffene betrachten die Kündigung als Chance, sich selbstständig zu machen. Sie haben endlich die Möglichkeit, ihre lang geplante Geschäftsidee umzusetzen. Doch wie gelingt eine Existenzgründung im Anfangsstadium mit wenig Startkapital?

Die Agentur für Arbeit hat Arbeitslosen die Möglichkeit eingeräumt, nach Ermessen, Arbeitslose auf dem Weg in die Selbstständigkeit mit dem Gründungszuschuss zu unterstützen. Dennoch machen sich zahlreiche Betroffene ihrem Ärger Luft. Es sind bereits einige Fälle bekannt, dass einige ALG-1-Empfänger, die den Schritt in die Selbstständigkeit wagen möchten, zunächst eine mündliche Zusage für den Gründungszuschuss erhalten haben. Anschließend wurde diesen betroffenen Personen allerdings nach der Gewerbeanmeldung eine schriftliche Absage erteilt.

In dem Beitrag werden die Voraussetzungen für den Gründungszuschuss näher beleuchtet. Unter anderem wird ein Fall in Nordrhein-Westfalen erläutert, in dem ein Kläger bereits im Vorfeld, nach dem Einreichen einer Tragfähigkeitsbescheinigung seines Vorhabens, vom Sozialgericht Düsseldorf in der Vorinstanz eine Klageabweisung auf den Gründungszuschuss erhielt.

Gründungszuschuss – finanzielle Förderung vom Staat

Der Gründungszuschuss ist eine staatliche Unterstützung für Arbeitslose, die sich selbstständig machen möchten. Diese Leistung ist im Sozialgesetzbuch (SGB III) gesetzlich verankert. Um die Starthilfe zu erhalten, müssen ALG-1-Empfänger folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Bezug von Arbeitslosengeld: Der Antragsteller muss mindestens einen Tag arbeitslos sein, einen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung haben und bei der Agentur für Arbeit gemeldet sein. Des Weiteren sollte sich der Antragsteller noch im Leistungsbezug befinden.
  2. Restanspruch: Zu Beginn der Selbstständigkeit sollte der Antragsteller mindestens 150 Tage Restanspruch auf Arbeitslosengeld haben.
  3. Existenzgründung: Der Existenzgründer plant die Gründung einer hauptberuflichen, selbstständigen und erfolgversprechenden Tätigkeit. Dabei sollte die Tragfähigkeit der Geschäftsidee bestätigt werden.
  4. Tragfähigkeitsprüfung: Neben der Agentur für Arbeit können verschiedene zertifizierte Stellen die Tragfähigkeit der Geschäftsidee prüfen. Zusätzlich prüft die Agentur für Arbeit die individuelle Befähigung des Antragstellers für die Selbstständigkeit.
  5. Genehmigung der Selbstständigkeit: Die Agentur für Arbeit muss der anvisierten Selbstständigkeit zustimmen.
  6. Businessplan: Ein detaillierter Businessplan muss der Agentur für Arbeit vorgelegt werden. Dieser sollte neben der Geschäftsidee Marktanalysen, einen Rentabilitätsplan sowie ein Konzept zur Finanzierung umfassen.

Benötigen Sie Hilfe bei einer Businessplanerstellung? Unsere Experten stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite! Je nachdem gibt es hierfür auch staatliche Fördergelder.

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Wie viel Geld bekomme ich für meine Selbstständigkeit?

Die Höhe des Gründungszuschusses kann variieren und ist von verschiedenen Faktoren abhängig. In der Regel erhalten Existenzgründer innerhalb der ersten sechs Monate zusätzlich zu den individuellen und monatlichen ALG-1-Regelleistung eine monatliche Pauschale von 300 Euro. Diese dient als Kompensation für die monatlichen Aufwendungen der Sozialversicherungsbeiträge.

In der zweiten Phase haben Existenzgründer die Möglichkeit, weitere neun Monate finanzielle Unterstützung in Höhe von 300 Euro zur sozialen Absicherung zu erhalten. Hierbei sollten Existenzgründer darauf achten, dass sie den Gründungszuschuss für die zweite Phase eigenständig beantragen. Zusätzlich muss ein Nachweis für die hauptberufliche Tätigkeit bei der Agentur für Arbeit vorgelegt werden.

Keinen Rechtsanspruch mehr auf den Gründungszuschuss

Seit 2011 haben ALG-1-Empfänger keinen Rechtsanspruch mehr auf den Gründungszuschuss. Es handelt sich hierbei lediglich um eine Ermessensleistung der Bundesagentur für Arbeit. Je nach Situation entscheidet der zuständige Sachbearbeiter darüber, ob der Antragsteller den Gründungszuschuss erhält. Dabei werden Faktoren wie die persönliche Eignung des Gründers für die Selbstständigkeit, die Tragfähigkeit der Geschäftsidee sowie die Aussichten auf Erfolg der geplanten Selbstständigkeit berücksichtigt.

Kann der Gründungszuschuss ohne vorige Arbeitslosigkeit abgelehnt werden?

In Nordrhein-Westfalen wies in der vorausgehenden Instanz das Sozialgericht Düsseldorf eine Klage auf Bewilligung des Gründungszuschusses ab. Der damalige Gründer, ein Bäckermeister, arbeitete fünf Jahre lang als Geschäftsführer eines Unternehmens. Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens im März 2018 war der Klagende von März bis Mai 2018 in einer beratenden Funktion tätig sowie anschließend im Verkauf beschäftigt.

Der Kläger stellte einen Antrag auf Gewährung eines Gründungszuschusses für seine anvisierte Selbstständigkeit als Geschäftsführer eines Unternehmens. Allerdings lehnte der zuständige Leistungsträger den Antrag mit der Begründung ab, dass der Kläger auf dem Arbeitsmarkt aufgrund seiner bisherigen Qualifikation sehr gute Chancen auf eine Vermittlung in ein Anstellungsverhältnis habe, was prioritär behandelt werde. Allerdings behauptete der Existenzgründer, die zuständige Behörde hätte ihm im Vorfeld eine mündliche Zusage erteilt.

Das Urteil des Sozialgerichts lautete, dass die Selbstständigkeit des Klägers nicht als Beendigung seiner Arbeitslosigkeit betrachtet wurde. Gemäß dem Paragraphen 138 Absatz 5 des Sozialgesetzbuches muss der Kläger weiterhin bereit sein, jede angemessene versicherungspflichtige Arbeit anzunehmen und auszuführen. Das Gericht entschied, dass der Kläger von Anfang an die Absicht verfolgte, sich selbstständig zu machen. Diese bestätigten die Beklagten aufgrund der Aussagen des Antragstellers. Des Weiteren gab es Zweifel daran, ob der Antragsteller bereit war, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen, da er vor seiner Arbeitslosigkeit schon finanzielle Vorbereitungen bezüglich seiner Selbstständigkeit getroffen habe.

Der Antragsteller hat gegen den Gerichtsbescheid beim Landesgericht NRW Berufung eingelegt. Der Kläger behauptete, sich mehr als nur einen Tag arbeitslos gemeldet zu haben und somit über einen längeren Zeitraum den Bemühungen der Beklagten um Weitervermittlung zur Verfügung gestanden zu haben. Darüber hinaus erklärte er, dass sein Vorhaben, sich in die Selbstständigkeit zu begeben, zu dem damaligen Zeitpunkt nicht sicher gewesen sei.

Das Landessozialgericht entschied gegen den Antragsteller und stimmte mit den dargelegten Argumentationen des Sozialgerichts überein. Es wurde betont, dass die erforderlichen Bedingungen für die Gewährung des Gründungszuschusses bei dem Kläger nicht erfüllt werden konnten. Unter anderem wurde festgelegt, dass dem Kläger der Gründungszuschuss nicht verbindlich schriftlich zugesichert wurde.

Durch diesen Fall wird deutlich, dass Zusicherungen der Behörden stets schriftlich eingeholt werden sollen, damit sie im Falle eines Rechtsstreits rechtlich wirksam dokumentiert sind.

Weitere Informationen zum nachlesen unter: Gründungszuschuss ohne vorige Arbeitslosigkeit

Tipps zur Beantragung des Gründungszuschusses

Um eine Bewilligung des Gründungszuschusses zu erhalten, sollten angehende Entrepreneure bei der Beantragung unbedingt auf folgende Punkte achten:

  • Die Einstellung zu dem zuständigen Sachbearbeiter der Agentur für Arbeit sollte kooperativer Natur sein. Im Rahmen des Vorrangs bei der Vermittlung prüft die zuständige Stelle, inwieweit die anvisierte Existenzgründung erfolgversprechend sein kann und ob es keine Alternativen wie beispielsweise eine Festanstellung für den ALG-1-Empfänger gibt. Zeigen Sie Engagement und schreiben vorerst Bewerbungen. Bei mehrmaliger Ablehnung steigen die Chancen auf den Gründungszuschuss.
  • Bei mündlichen Zusagen des zuständigen Sachbearbeiters um eine schriftliche Bestätigung bitten.
  • Halten Sie sich an wichtige Fristen! Sie sollten noch 150 Tage Restanspruch haben und Ihre Geschäftsidee nicht vorzeitig beim Gewerbeamt anmelden. Denn durch die Anmeldung werden sie bereits selbstständig und haben somit kaum noch Chancen auf die Beantragung des Gründungszuschusses.
  • Denken Sie rechtzeitig an die Finanzierung Ihrer Geschäftsidee. Dafür dient auch der Businessplan.
  • Planen Sie ausreichend Zeit für die Businessplanerstellung ein. Der Businessplan dient als Grundlage für den Gründungszuschuss. Er ist der sogenannte Türöffner zur Selbstständigkeit. Ist das vorliegende Geschäftsmodell erfolgversprechend, tragfähig und sinnvoll, kann sich der Sachbearbeiter leichter für die finanzielle Förderung einsetzen. Achten Sie darauf, dass ein professionell aufbereiteter Businessplan leichter eine Tragfähigkeitsbescheinigung von einer fachkundigen Stelle ausgestellt bekommt.

Haben Sie keine Zeit einen Businessplan zu schreiben und suchen in Ihrer Region einen geeigneten Berater? Oftmals wird diese Beratung auch vom Staat bezuschusst.

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Notwendige Unterlagen zur Beantragung des Gründungszuschusses

Zur Beantragung des Gründungszuschusses werden folgende Unterlagen benötigt:

  1. Vollständig ausgefüllter Antrag auf den Gründungszuschuss.
  2. Ein umfangreicher Businessplan, der die Geschäftsidee und die geplante Finanzierung des Unternehmens beinhaltet.
  3. Die Tragfähigkeitsbescheinigung der Geschäftsidee muss vorgelegt werden.
  4. Alle erforderlichen Qualifikationsnachweise müssen vorgelegt werden.
  5. Nachweise über die aktuelle Arbeitslosigkeit.

Fazit

Der Gründungszuschuss bietet für angehende Selbstständige aus der Arbeitslosigkeit heraus eine wichtige finanzielle Unterstützung. Wie bereits in dem Artikel erläutert, kann die Beantragung sowie die Umsetzung des Zuschusses komplex sein. In diesem Zusammenhang empfiehlt es sich, eine Existenzgründungsberatung in Anspruch zu nehmen. Eine kompetente Beratung kann dazu beitragen, potenzielle Hindernisse zu umgehen, den Antragsprozess zu optimieren und damit den Weg in das Unternehmertum effizienter und erfolgreicher zu gestalten.

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Tipp: Das Gründerzentrum von der Initiative „Deutschland startet“ ist als fachkundige Stelle offiziell registriert, wo Sie auch kurzfristig eine Tragfähigkeitsbescheinigung erhalten können.

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