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Mann zeigt einen Daumen nach unten. Schrift: Gründungszuschuss abgelehnt.

Der Gründungszuschuss ist ein wichtiges Fördermittel für Menschen, die das Arbeitslosengeld 1 (ALG 1) erhalten und ihre Arbeitslosigkeit mit einer Unternehmensgründung beenden wollen. Der Fall eines Existenzgründers, der den Gründungszuschuss beantragte, aber im Oktober 2021 vor Gericht scheiterte, zeigt, wie wichtig es ist, die rechtlichen Anforderungen genau zu beachten, wenn man sich selbstständig machen und hierfür Fördermittel beantragen möchte.

Der Gründungszuschuss-Fall im Überblick

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat in seinem Urteil vom 07.08.2024 die Ablehnung eines Antrags auf den Gründungszuschuss bestätigt. Im Kern ging es um einen Kläger, der nach einer Phase der Arbeitslosigkeit eine Existenzgründung als Berater und Händler von Bauelementen anstrebte. Er beantragte den Gründungszuschuss, um sich finanziell abzusichern. Die Arbeitsagentur lehnte den Antrag jedoch mit der Begründung ab, dass er die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfülle. In der Folge klagte der Unternehmer zunächst vor dem Sozialgericht Potsdam und legte dann Berufung beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg ein – jedoch ohne Erfolg.

Der Gründungszuschuss: Starthilfe für Existenzgründer

Der Gründungszuschuss ist eine finanzielle Unterstützung der Agentur für Arbeit in Deutschland, die Arbeitslose beim Schritt in die Selbstständigkeit fördert. Er soll helfen, die finanzielle Unsicherheit in der Anfangsphase der Gründung abzufedern. Voraussetzung für den Erhalt sind unter anderem der Bezug von ALG 1, eine tragfähige Geschäftsidee und eine positive fachkundige Stellungnahme.

Die Förderung erfolgt in zwei Phasen: In den ersten sechs Monaten erhält der Gründer einen Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes plus 300 Euro monatlich zur sozialen Absicherung. Anschließend kann für weitere neun Monate ein Zusatzbetrag von 300 Euro pro Monat gewährt werden, wenn eine intensive Geschäftstätigkeit nachgewiesen wird.

Warum der Gründungszuschuss abgelehnt wurde

Das Gericht stellte klar, dass der Kläger seine Arbeitslosigkeit nicht durch die Existenzgründung beendet hatte. Nach § 93 SGB III kann der Gründungszuschuss nur gewährt werden, wenn eine selbstständige Tätigkeit in einem Umfang aufgenommen wird, der mindestens 15 Stunden pro Woche umfasst. Entscheidend ist also, dass der Gründer nicht nur eine Geschäftsidee entwickelt, sondern auch tatsächlich wirtschaftlich tätig ist.

Der Kläger hatte zwar angegeben, ab dem 26. Dezember 2016 als Berater und Händler tätig gewesen zu sein, doch konnte er keine ausreichenden Nachweise erbringen. Seine Angaben zu Kundengesprächen, Marktanalysen und anderen Vorbereitungen wurden vom Gericht nicht als ausreichender Beleg gewertet, da sie überwiegend keine Außenwirkung hatten und sich nicht klar dokumentieren ließen. Zudem konnte er nicht darlegen, dass er in einem regelmäßigen und signifikanten Umfang arbeitete, um seine Arbeitslosigkeit zu beenden – also mindestens 15 Stunden pro Woche.

Ein weiteres Problem war, dass der Kläger bereits vor seiner offiziellen Unternehmensgründung im Nebenerwerb selbstständig tätig gewesen war. Die Arbeitsagentur argumentierte daher, dass es sich nicht um eine neue Existenzgründung handelte, sondern lediglich um die Fortführung einer bereits bestehenden Tätigkeit. Da der Gründungszuschuss dazu dient, eine hauptberufliche Unternehmensgründung zu unterstützen, war dies ein weiteres Hindernis für die Bewilligung.

Lesetipp: Die Top 8 Fragen + Antworten zum Gründungszuschuss

Fehlende fachkundige Stellungnahme für die Geschäftsidee

Ein weiterer entscheidender Punkt war die zunächst fehlende fachkundige Stellungnahme, die für den Antrag auf Gründungszuschuss erforderlich ist. Diese muss vor der Aufnahme der Selbstständigkeit eingereicht werden und von einer anerkannten Stelle stammen. Sie dient dazu, die Tragfähigkeit des Geschäftsmodells zu bestätigen.

Service-Tipp: Gerne prüfen wir Ihr Gründungsvorhaben und stellen Ihnen im positiven Falle eine fachkundige Stellungnahme aus – auch kurzfristig möglich. Einfach Kontakt zu uns aufnehmen!

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger die Stellungnahme der IHK Potsdam zwar nachgereicht, jedoch erst zwei Monate nach der angeblichen Aufnahme seiner selbstständigen Tätigkeit. Laut dem Urteil muss die Tragfähigkeitsbescheinigung jedoch vor der Aufnahme der Selbstständigkeit erfolgen. Da diese Voraussetzung nicht erfüllt war, wurde der Antrag auf Gründungszuschuss abgelehnt.

Das Gericht betonte, dass der Nachweis der Tragfähigkeit nicht nur eine formale Voraussetzung ist, sondern eine entscheidende Grundlage für die Bewilligung der Förderung darstellt. Eine nachträgliche Einreichung reicht nicht aus, da die Behörde auf Basis dieser Stellungnahme entscheidet, ob die Existenzgründung wirtschaftlich tragfähig ist.

Mündliche Zusage der Arbeitsagentur auf den Gründungszuschuss hat keine Gültigkeit

Der Kläger argumentierte zudem, dass ihm von einem Mitarbeiter der Arbeitsagentur mündlich zugesichert worden sei, dass sein Antrag bewilligt werde. Das Gericht stellte jedoch klar, dass eine solche mündliche Aussage keine Rechtsverbindlichkeit hat. Ein Anspruch auf den Gründungszuschuss entsteht nur durch eine offizielle Bewilligung in Schriftform.

Damit wurde eine weitere Argumentation des Klägers zurückgewiesen. Das Gericht verwies darauf, dass mündliche Absprachen keine Grundlage für Sozialleistungen sind und es die Verantwortung des Antragstellers ist, alle Anforderungen fristgerecht zu erfüllen.

Weitere Informationen zu dem beschriebenen Fall können auf der Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank (externer Link) abgerufen werden.

Besser vorbereitet mit einer Existenzgründungsberatung

Das Urteil zeigt, dass die Beantragung vom Gründungszuschuss sorgfältig vorbereitet werden muss. Viele Anträge scheitern an formalen Fehlern oder fehlenden Nachweisen. Wer sich selbstständig machen möchte, sollte sich daher frühzeitig beraten lassen.

Die beste Möglichkeit hierfür ist eine Existenzgründungsberatung. Ein Gründungsberater hilft bei der Businessplan-Erstellung, hat einen Überblick über alle notwendigen Unterlagen und sorgt dafür, dass der Gründungszuschuss-Antrag korrekt ausgefüllt und rechtzeitig eingereicht wird. Zudem kennt er sich mit den rechtlichen Voraussetzungen für staatliche Gründer-Zuschüsse bestens aus. Für die Kostendeckung der Gründungszuschuss-Beratung selber gibt es übrigens auch Fördergelder.

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