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Ein Schluessel liegt auf einer ausgestreckten Hand.

Käufer haften bei der Unternehmensübernahme für Verbindlichkeiten. So lauern Fallstricke in Form von Altlasten, die Käufer berücksichtigen müssen – Unterschiede zeigen sich, ob vom Insolvenzverwalter oder Eigentümer übernommen wird. Da diese Art der Übernahme komplex ist, sollte diese immer durch eine spezialisierte Existenzgründungsberatung bzw. Unternehmensberatung begleitet werden. Diese wird auch staatlich gefördert.

Verbindlichkeiten bleiben bei der Firmenübernahme enthalten

Die Vorstellung, ein insolventes Unternehmen aufzukaufen und anschließend ohne jegliche Altlasten, in Form von ausstehenden Verbindlichkeiten, sanieren zu können, entspricht nicht der Praxis. Das gilt ebenfalls für beliebte Asset Deals, die keinem „Rosinenpicking“ entsprechen, sondern nach § 25 HGB (externer Link) ganz klare Haftungsregeln für den Käufer und somit neuen Inhaber aufstellen.

Zwangsläufig werden nach § 75 Absatz 2 der Abgabenordnung (externer Link) alle Haftungen aus dem übernommenen Unternehmen auf den Käufer übertragen, sofern diese gegenüber dem Staat bestehen. Dazu zählen alle Formen der Betriebssteuern, insbesondere die Gewerbe- und Umsatzsteuer, die das insolvente Unternehmen vielleicht schon einige Zeit nicht mehr zahlte beziehungsweise stundete. Selbige verfallen nicht mit der Unternehmensübernahme und müssen von Käufern daher dem Kaufpreis gegengerechnet werden.

Das gilt ebenfalls für gesetzlich festgesetzte Altlasten, zum Beispiel wenn das insolvente Unternehmen Beihilfen gemeinschaftsrechtswidriger Natur erhalten hat oder sich auf dem Grundstück des insolventen Unternehmens Umweltaltlasten summierten. Beides spricht der Gesetzgeber in Form einer zu übernehmenden Verbindlichkeit dem insolventen Betrieb und damit im nächsten Schritt dem Käufer dessen zu.

Arbeitnehmer werden in ihrer Ganzheit als Teil des Betriebs angesehen

Die Sicherung der Belegschaft wird im Falle einer Unternehmensnachfolge durch § 613a BGB (externer Link) geregelt. Der Gesetzgeber schreibt Käufern von insolventen Unternehmen vor, dass sie bei einem Kauf alle existenten Angestelltenverhältnisse in ihrer Ganzheit zu übernehmen haben. Das wiederum soll sicherstellen, dass Käufer nicht nur hochqualifizierte oder besonders leistungsstarke Arbeitnehmer übernehmen, während ein zweiter Teil der Belegschaft zurückgelassen wird. Ebenso möchte der Gesetzgeber damit dem gezielten Aufkauf von Arbeitskraft, stellvertretend durch Übernahmen aus Insolvenzen, entgegentreten. Der Prozess erfolgt automatisch: Mit dem Kauf wird automatisch vereinbart, dass die komplette, aktuell existente Belegschaft zum Erwerber des insolventen Unternehmens übergeht.

Das trifft dann zu, wenn insolvente Firmen über den zugesprochenen Insolvenzverwalter gekauft werden. Der Betriebsübergang gilt ebenfalls für Arbeitsverhältnisse, die vor der Übernahme gekündigt wurden, dann aber nur bis zum Ablauf der gesetzlichen beziehungsweise vertraglich zugesprochenen Kündigungsfrist. Nicht zu Lasten des Käufers fallen Verbindlichkeiten, die noch aus der Zeit vor der Insolvenz bestehen. In der Praxis betrifft das vor allem Pensionen, die vom bisherigen Eigentümer seiner Belegschaft zugesprochen wurden. Diese unterliegen nicht der Zahlungspflicht des neuen Eigentümers. Für deren Erfüllung, sofern möglich, ist der Insolvenzverwalter zuständig.

Insolvenzverwalter holen sich für unternehmensspezifische Tätigkeiten, wie der Fortführung der Buchhaltung und dem Debitorenmanagement, meist ehemalige Mitarbeiter ins Boot. Ehemalig deshalb, weil die aktive Belegschaft zum neuen Inhaber übergeht.

Risiken gehören bei jeder Firmenübernahme streng kalkuliert

Bei einer geplanten Übernahme ist zwischen zwei Optionen zu unterscheiden: Eine widmet sich der Übernahme vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, dem sogenannten Asset Deal. Bei dieser ist denkbar, Verbindlichkeiten beim Verkäufer zu lassen, aber nur unter einer Bedingung. Der Kaufpreis, den der Verkäufer erhält, muss so hoch bemessen sein, dass er in der Lage ist, die zurückgelassenen Verbindlichkeiten vollständig zu begleichen.

Ist das nicht der Fall, müsste der Verkäufer zwangsläufig Insolvenz anmelden, dann könnte den Käufer eine Anfechtung nach § 129 ff InsO (externer Link) drohen. Verantwortlich hierfür ist der Insolvenzverwalter. Sieht er eine Situation, in der Gläubiger aufgrund des zuvor nachteiligen Verkaufes nicht mehr befriedigt werden können, kann er diesen rückabwickeln. Die zuvor verkauften Unternehmensbestandteile würden dann auf den Insolvenzverwalter übergehen, der sie liquidiert, um Gläubigeransprüche zu erfüllen. Theoretisch würden Käufer die zuvor gezahlte Summe zurückerhalten: Nur bleibt nach Erfüllung der Gläubigeransprüche davon regelmäßig nichts übrig. Der Käufer gab dann zwar Geld aus, hat im Endeffekt aber keinen Gegenwert erhalten.

Für Käufer ist ein solches Vorgehen bei einer Geschäftsübernahme sehr risikobehaftet. Das Risiko lässt sich reduzieren, wenn der Asset Deal mit dem Insolvenzverwalter statt bisherigem Eigentümer abgewickelt wird. Sofern möglich kann der Insolvenzverwalter einer Übertragung ohne Verbindlichkeiten zustimmen. Da er dieser selbst zustimmt, entfällt eine potentielle Anfechtung des Deals.

Keine Garantien bei der Unternehmensübernahme aus der Insolvenz!

Insolvenzverwalter schließen bei einem Verkauf aus der Insolvenzmasse jegliche Haftung aus. Das betrifft:

  • Gewinnaussichten durch den Kauf des Unternehmens
  • Liquidität und Wert von Anlage- und Umlaufvermögen
  • Höhe der immateriellen Werte

Für Käufer, die eine Firmenübernahme aus der Insolvenz in Erwägung ziehen, ergeben sich dadurch viele Unsicherheiten. Daher ist es ratsam, einen Experten hinzuziehen. Sie können sich nie wirklich sicher sein, was sie eigentlich bekommen und dann wiederum, ob das Erhaltene das investierte Geld (den Kaufpreis) rechtfertigt. Due-Diligence-Prüfungen (vereinfacht: sorgfältige Prüfungen) können bei solchen Übernahmen aus der Insolvenz nur eingeschränkt vorgenommen werden und gelten als nicht verlässlich. Für Käufer ist es daher unvermeidbar, all diese Risiken und Verpflichtungen bereits über den Kaufpreis einzupreisen und damit das eigene wirtschaftliche Risiko zu reduzieren.

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