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Geldscheine liegen in drei verschiedenen Reihen

Zu Beginn der Corona-Krise verzeichneten die Arbeitsagenturen einen historischen Anstieg der Kurzarbeiter (externer Link). Demnach bezogen rund sechs Millionen Menschen das sogenannte Kurzarbeitergeld (KUG). Für viele reicht dieses jedoch nicht aus, um die alltäglichen Ausgaben zu decken. Ein Nebengewerbe bietet hier für viele Gründer die Möglichkeit, Einnahmen aufzustocken und das fehlende Gehalt auszugleichen. Was bei der Nebenerwerbsgründung zu beachten ist und welche Fördermittel es gibt, haben wir recherchiert.

Die Corona-Pandemie hat die wirtschaftliche Situation vieler Menschen verschlechtert, die Zahl der Unternehmen in Schwierigkeiten ist rasant gestiegen. Geschäftsführer müssen aufgrund mangelnder Aufträge ihre Unternehmensgründung teilweise oder sogar komplett aufgeben. Dies führt dazu, dass Arbeitnehmer entlassen oder in Kurzarbeit geschickt werden.

Zum Glück gibt es für letztere staatliche Unterstützung durch das KUG der Agentur für Arbeit (AfA). Bei dieser Förderung können Arbeitnehmer aktuell 24 Monate (befristet bis Ende 2021, bisher 12 Monate) mind. 60 % des ursprünglichen Nettolohnes erhalten. Auch können Erhöhungen (externer Link) genehmigt werden, wenn mindestens 50 % der Arbeit wegfällt. Ab dem vierten Monat erhöht sich dann somit das KUG auf mindestens 70 % und ab dem siebten Monat auf mindestens 80 %. Ziel dieser Förderung ist es, den Verdienstausfall zumindest teilweise wieder auszugleichen und den Arbeitsplatz zu erhalten, wenn die aktuelle Situation Entlassungen aus dem Betrieb notwendig machen würde. Kurzarbeit wird vom Arbeitgeber beantragt. Die Beschäftigten eines Betriebes müssen daher nicht selber aktiv werden und dieses in Eigenregie beantragen.

Mit dem Nebengewerbe fehlendes Gehalt aufstocken

Keiner weiß, wie lange die Pandemie und die damit verbundenen Einschränkungen und Maßnahmen noch anhalten werden. Auf das richtige Pferd setzen Arbeitnehmer daher, wenn diese die durch die Kurzarbeit gewonnene Zeit nutzen und sich im Nebenerwerb selbstständig machen. Dabei müssen jedoch bestimmte Punkte beachtet werden.

Bei Existenzgründern, die ihr Nebengewerbe nach Anmeldung der Kurzarbeit starten, kommt es zu einer Anrechnung des Ertrages auf das KUG. Hier muss man unterscheiden, ob der Ertrag durch die Existenzgründung höher oder geringer ist als das KUG. Beispiel für erstere Version: Erhält ein Arbeitnehmer während der Kurzarbeit eine Förderung in der Höhe von 500 Euro und möchte sich mit einem Nebengewerbe selbstständig machen, mit welchem er 1.000 Euro pro Monat verdient. Das KUG wird dann in voller Höhe gekürzt, sodass es komplett entfällt. Dennoch hat der Mitarbeiter mehr Geld zur Verfügung als ohne Nebentätigkeit.

Ist der Gewerbeertrag geringer als das KUG sieht die Situation jedoch etwas anders aus. Beispielsweise werden durch die Nebenerwerbsgründung 300 Euro verdient. Das KUG von 500 Euro wird anteilsmäßig um 300 Euro gekürzt und nur noch in Höhe von 200 Euro ausgezahlt. Demnach hätte der Gründer insgesamt 500 Euro zur Verfügung. Man könnte hier zu dem Schluss kommen, dass es sich nicht lohnt ein Nebengewerbe zu gründen, wenn die Einkünfte sowieso nicht höher ausfallen als mit der Förderung.

Doch Vorsicht: Es sollte bedacht werden, dass das KUG keine Dauerlösung ist und das Einkommen, welches mit dem Nebengewerbe erwirtschaftet wird, auch bei einer erneuten Vollzeitbeschäftigung womöglich sogar dauerhaft bestehen bleibt. Sobald der Betrieb die Mitarbeiter also wieder voll beschäftigt, haben Gründer 300 Euro mehr in der Tasche. Vielleicht kann diese nebenberufliche Tätigkeit auch zu einer Vollzeitgründung umgewandelt werden, wovon Existenzgründer später einmal leben können. Die aktuelle Krise bietet daher für Gründer auch eine Chance – zumindest was die Selbstständigkeit betrifft. Unabhängig von der Art der Existenzgründung, ist es übrigens empfehlenswert, einen Businessplan zu erstellen, um Fehler im Geschäftsmodell zu vermeiden.

Existenzgründer, die bereits vor der Anmeldung der Kurzarbeit ein Nebengewerbe geführt haben und deren Erträge steigen, sollten beachten, dass der Betrag der Erhöhung teilweise auf das KUG angerechnet wird. Gründer, die ebenfalls die Existenzgründung vor der Anmeldung der Kurzarbeit beantragt haben und deren Ertrag weiterhin gleichbleibend ist, müssen keine Kürzungen befürchten.

Die Corona-Pandemie zieht zwar gravierende wirtschaftliche Folgen nach sich, doch genau dies kann auch eine Chance sein, um die seit Monaten auf die lange Bank geschobene Unternehmensgründung zu starten. Selbst wenn dies zunächst bedeutet, dass die AfA das KUG kürzt, so kann dennoch auf lange Sicht gesehen vom Schritt zur Selbstständigkeit profitiert werden. Denn irgendwann wird auch die aktuelle Krise vorbei sein und wer weiß, vielleicht wird aus dem Nebengewerbe ein erfolgreiches Hauptgewerbe.

Mit einer Existenzgründungsberatung das Projekt Nebengewerbe sicher angehen

Das komplexe Thema Unternehmensgründung sollte jedoch besser nicht allein gestartet werden. Eine Existenzgründungsberatung kann hier Abhilfe schaffen. Dank der großen Fördermittellandschaft in Deutschland kommen Gründer in den Genuss einer kostengünstigen Beratung. Welche Förderung für Sie passend ist, kann mit unserem kostenfreien Fördercheck herausgefunden werden.

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