Wer sich im Handwerk selbstständig machen will, benötigt eine Steuernummer vom Finanzamt, um erbrachte Leistungen in Rechnung stellen zu können. Bislang musste der Gründer deshalb nach der Anmeldung seines Gewerbes auf den Erhalt der Steuernummer warten, bevor er seine Tätigkeit tatsächlich aufnehmen konnte. Ein neues Urteil sorgt jetzt dafür, dass diese Wartezeit umgangen werden kann.
Selbstständig machen im Handwerk? Neues Urteil hilft Gründern
Um sich im Handwerk selbstständig zu machen, musste der Existenzgründer bisher zunächst einen Gründerfragebogen beim Finanzamt einreichen, damit er eine Steuernummer zugeteilt bekommt. Dies brachte zeitliche Verzögerungen zwischen Gewerbeanmeldung und tatsächlichem Gewerbestart mit sich.
Das Ausfüllen des Gründerfragebogens, auch genannt „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“, ist aufwändig und zeitintensiv. Ohne diesen verweigern viele Finanzbeamte die Zuteilung der Steuernummer. Ein neues Urteil des Finanzgerichts Hamburg gesteht dem Gründer im Handwerk jetzt zu, die Steuernummer schon vor Einreichen des Fragebogens zu erhalten.
Auch für Existenzgründer im Handwerk gilt: Freiheit der Berufsausübung
Laut dem Finanzamt Hamburg habe jeder Unternehmer das Recht auf den Erhalt einer Steuernummer. Eine Verzögerung oder Verweigerung der Zuteilung widerspräche Artikel 12 des Grundgesetzes, welcher die Freiheit der Berufsausübung garantiert. Will sich ein Gründer also im Handwerk selbstständig machen, kann er sich zukünftig auf dieses Urteil berufen und eine zeitliche Verzögerung zwischen Gewerbeanmeldung und Gewerbeeinstieg vermeiden. Dieses Urteil kann auch auf andere Bereiche, wie zum Beispiel Existenzgründungen in der Gastronomie, angewendet werden.
Weitere Informationen: Vollständiges Urteil
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