Prokura / Prokurist
Der Begriff Prokura setzt sich aus den beiden lateinischen Wörtern „pro“ (für) und „cura“ (Sorge) zusammen und bedeutet übersetzt so viel wie „für etwas Sorge tragen“.
Der Inhaber einer Prokura wird als Prokurist bezeichnet. Dieser hat eine umfangreiche geschäftliche Vertretungsmacht, die dazu autorisiert, ähnlich wie der Geschäftsführer, Geschäfte für das Unternehmen abzuwickeln. Eine Prokura muss ausdrücklich vom Geschäftsführer erteilt werden, dies kann mündlich oder auch schriftlich geschehen und muss außerdem im Handelsregister eingetragen werden. Ein Prokurist ist befugt, alle gewöhnlich anfallenden Geschäfte, insbesondere betriebliche Funktionen wie Produktion, Vertrieb, Einkauf oder Finanzierung zu tätigen. Er unterschreibt Verträge etc. mit „ppa. Frau/Herr XY“, die Abkürzung vor dem Namen steht für „pera prokura“.
Handlungen, die das Handlungsgeschäft als solches betreffen, sogenannte Grundlagen- und Prinzipalgeschäfte, sind jedoch von der Prokura ausgeschlossen.
Es gilt zwischen verschiedenen Arten der Prokura zu unterscheiden:
Die Einzelprokura: Sie wird an eine einzelne Person erteilt, hierdurch ist dieser Prokurist allein und umfassend vertretungsberechtigt.
Gesamtprokura: Sie berechtigt zwei oder mehr Personen zum gemeinschaftlichen Handeln, Verträge müssen von beiden Parteien unterzeichnet werden.
Filialprokura: Die Prokura ist im Falle einer Filialprokura auf eine bestimmte Geschäftsstelle begrenzt.
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