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Mann sitzt mit gesenktem Kopf an einem Tisch.

Im Rahmen der Überbrückungshilfe III profitieren Solo-Selbstständige von einer Betriebskostenpauschale von bis zu 7.500 Euro.

Das Bundesfinanzministerium und das Bundeswirtschaftsministerium wollen mit dieser Förderung und Aufstockung (zuvor maximal 5.000 Euro Neustarthilfe vorgesehen) besonders der speziellen Situation Kulturschaffender und anderer Solo-Selbstständiger Rechnung tragen, die nur geringe Fixkosten vorweisen können.

Neustarthilfe für Solo-Selbstständige ohne Fixkosten

Die Neustarthilfe im Rahmen der Überbrückungshilfe III ist in erster Linie an solche Solo-Selbstständige gerichtet, die keine Fixkosten geltend machen können. Wer trotz fehlendem Fixkostennachweis Umsatzeinbußen hat, soll von bis zu 7.500 Euro Neustarthilfe profitieren.

Grundsätzlich steht diese Neustarthilfe Solo-Selbstständigen zu, die ihr Einkommen im Geschäftsjahr 2019 (dies ist der Referenzzeitraum im Normalfall) zu mindestens 51 Prozent aus einer selbstständigen Tätigkeit erzielt haben. Eine Neuerung besteht darin, dass die Förderung nun auch den so genannten unständig Beschäftigten zusteht. Einkünfte aus unständiger Beschäftigung werden bei der Gewährung sowie auch bei der Berechnung der Betriebskostenpauschale und ihrer Höhe den Umsätzen aus regulärer Solo-Selbstständigkeit gleichgestellt. Damit sollen vor allem Kunst- und Kulturschaffende unterstützt werden. Diese Gruppen haben oftmals sowohl Einkommen aus selbstständiger als auch unständiger Beschäftigung. Ebenso wie andere Fördermittel aus der Überbrückungshilfe wird die Betriebskostenpauschale als steuerrelevanter Zuschuss gewährt.

Die Neustarthilfe steht Berechtigten als volle Betriebskostenpauschale zu, wenn der Umsatz aus der Solo-Selbstständigkeit während der sechsmonatigen Phase von Januar bis Juni 2021 im Vergleich zu einem ebenso sechsmonatigen Referenzumsatz im Jahr 2019 um mindestens 60 Prozent zurückgegangen ist.

Die Zahlung der Betriebskostenpauschale soll in Form eines Vorschusses erfolgen. Dies steht Begünstigten auch dann zu, wenn konkrete Umsatzeinbußen während der Laufzeit von Januar bis Juni 2021 noch nicht oder noch nicht genau feststehen. Sollten die Umsatzeinbußen geringer ausfallen als erwartet, kann eine anteilige Rückzahlung der Vorschusszahlung fällig werden.

Die Neustarthilfe, ihre Höhe und ihre Berechnung

Der konkrete Bezugspunkt zur Berechnung der Höhe der Neustarthilfe ist der Referenzumsatz des Jahres 2019. Zur Bestimmung dieses Referenzumsatzes 2019 ist der monatliche Durchschnitts-Umsatz des Geschäftsjahres 2019 zugrunde zu legen. Dieser auch als Referenzmonatsumsatz bezeichnete Umsatz wird mit sechs multipliziert. Das Ergebnis ist der Referenzumsatz 2019. Bei stetigen Einkommensverhältnissen entspricht der Referenzumsatz damit etwa 50 Prozent des Gesamtumsatzes 2019.

Ausnahme: Wenn der Start der Existenzgründung bzw. Unternehmensgründung zwischen dem 01.01.2019 und dem 30.04.2020 lag, kann als Referenzmonatsumsatz den durchschnittlichen Monatsumsatz

  •  über alle vollen Monate der Geschäftstätigkeit im Jahr 2019 oder
  • der Monate Januar und 2020 Februar 2020 oder
  • des 3. Quartals 2020 (1. Juli bis 30. September 2020) heranziehen.

Die Höhe der Betriebskostenpauschale liegt bei einmaligen 50 Prozent des Referenzumsatzes. Maximal beträgt die Pauschale jedoch 7.500 Euro.

Wer beispielsweise im Jahr 2019 30.000 Euro umgesetzt hat, für den beträgt der Referenzumsatz 15.000 Euro. Davon 50 Prozent entsprechen 7.500 Euro (dem Maximum der Pauschale). Wer im Referenzjahr 2019 10.000 Euro Umsatz hatte, für den gibt es als Neustarthilfe eine Betriebskostenpauschale in Höhe von 2.500 Euro (50 Prozent des Referenzumsatzes von 5.000 Euro).

Rückzahlung möglich bei zu hohen Umsätzen

Es kann zu einer anteiligen Rückzahlung kommen, wenn der Umsatz wider Erwarten weniger stark eingebrochen ist als angenommen. Liegt der Umsatz im Rahmen der Laufzeit bei mehr als 40 Prozent des sechsmonatigen Referenzumsatzes, so ist die Vorschusszahlung anteilig zurückzuzahlen. In der Summe dürfen die Förderung und der tatsächlich erzielte Umsatz nicht 90 Prozent des Referenzumsatzes überschreiten.

Liegt zum Beispiel ein tatsächlicher Umsatz von 60 Prozent des Referenzumsatzes im Betrachtungszeitraum vor, so können Solo-Selbstständige bis zu 30 Prozent des Referenzumsatzes als Fördersumme behalten. Die Differenz zur ausgezahlten Fördersumme ist zurückzuzahlen. In diesem Fall sind dies 20 Prozent. Sofern der erzielte Umsatz bei 90 Prozent oder mehr liegt, muss die Fördersumme vollumfänglich zurückgezahlt werden. Es ist eine untere Schwelle für die Rückzahlung vorgesehen: liegt die auf diese Weise errechnete Rückzahlung unterhalb von 250 Euro, so entfällt die Rückzahlung.

Solo-Selbstständige verpflichten sich mit der Beantragung zu einer Endabrechnung durch Selbstprüfung. Die Selbstprüfung steht nach Ende des Förderzeitraums an. Innerhalb der Selbstprüfung ist vorgesehen, dass auch eventuell vorhandene Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung zu den Umsätzen aus der Solo-Selbstständigkeit zu addieren sind. Eventuell anfallende Rückzahlungen sind dann bis zur Frist des 31. Dezember 2021 unaufgefordert der Bewilligungsstelle mitzuteilen sowie zu überweisen. Stichprobenhafte Nachprüfungen sind angekündigt, um Förderbetrug auszuschließen.

Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Betriebskostenpauschale betrieblichen Charakter hat und zweckgebunden ist. Daher ist sie nicht auf Leistungen aus der Grundsicherung oder auf vergleichbare Leistungen anrechenbar.

Wessen Unternehmen in Schwierigkeiten ist, kann übrigens auch eine BAFABeratungsförderung beantragen, welche eine bis zu 90%ige Kostenübernahme ermöglicht (Service-Tipp: Staatlich geförderte Beratung kostenfrei finden).

Weitere Informationen zur Neustarthilfe für Solo-Selbstständige finden Sie in der PDF-Publikation – Seiten 5 bis 7 – (externer Link) des Bundesfinanzministeriums.

Es gibt zahlreiche Fördermittel, die ja nach persönlichem Status möglich sind. Mit unserem Fördercheck erfahren Sie welche.

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