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Bundesfinanzhof verschärft Steuerregeln für Arbeitnehmer

Die vom Bundesfinanzhof seit Jahrzehnten aufrechterhaltene Rechtsprechung für die private Nutzung von Dienstwagen durch Arbeitnehmer ist anhand von vier Urteilen (BFH, Urteile v. 21.3.2013, Az. VI R 31/10, VI R 46/11 und VI R 42/12 und Urteil v. 18.4.2013, Az. VI R 23/12) erneuert worden.

Bisher nahm das Finanzamt an, dass ein Arbeitnehmer seinen Dienstwagen auch tatsächlich privat nutzt, wenn ihm dies vom Arbeitgeber gestattet wird. Folglich musste ein akribisches Fahrtenbuch geführt werden. Bewertete das Finanzamt dieses als unvollständig, wurde die 1%-Regelung auf den Arbeitnehmer angewendet, bei der dieser – unabhängig davon, ob er 10 oder 60% der Fahrten mit dem Dienstwagen privat getätigt hat – einen geldwerten Vorteil (die private Nutzung eines Dienstwagens ist Teil der Arbeitsentlohnung) an Steuern zahlen musste.

Der Arbeitnehmer hatte die Möglichkeit, sogenannte Gegen-Anscheinsbeweise aufzuführen, um eine private Nutzung des Dienstwagens zu widerlegen. Dieser war beispielswiese durch den Nachweis, dass der Fahrzeugschlüssel nach Feierabend abzugeben war, dass Privatfahrten laut Arbeitsvertrag verboten waren oder dadurch, dass der Arbeitnehmer über einen mindestens gleichwertigen Privatwagen verfügte, erbracht.

Das aktuelle Urteil erlaubt nur noch einen dieser Gegen-Anscheinbeweise: Allein das Nutzungsverbot für Privatfahrten hat seine Gültigkeit behalten. Es gelten die folgenden Regeln, wenn ein Arbeitgeber – zu diesen gehören auch GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer – dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen ebenfalls zur privaten Nutzung zur Verfügung stellt:

Wenn

  • ein Fahrtenbuch und kein Verbot der privaten Nutzung des Dienstwagens vorliegt, wird eine Privatnutzung unterstellt und der Arbeitnehmer muss einen geldwerten Vorteil (1%-Regel) versteuern, auch wenn er den Wagen nur dienstlich nutzt.
  • ein Privatnutzungsverbot vorliegt und dieses vom Arbeitgeber nicht überwacht wird, darf das Finanzamt keine automatische Privatnutzung unterstellen und es ist kein geldwerter Vorteil vom Arbeitnehmer zu versteuern.
  • ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer seinen Dienstwagen trotz Verbot privat nutzt, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Lohnsteuerliche Konsequenzen erfolgen nicht.

Vorteile durch die neue Rechtsprechung erhalten

  • Gesellschafter-Geschäftsführer und deren ebenfalls im Betrieb beschäftigten Familienangehörigen. Vor der Rechtsprechung vermutete das Finanzamt bei diesen vermehrt potentielle Verstöße gegen das private Nutzungsverbot des Dienstwagens. Jetzt werden sie wie alle anderen Mitarbeiter behandelt und müssen keine zusätzlichen Nachweise für eine private Nichtnutzung mehr vorlegen.

Nachteile durch die neue Rechtsprechung erhalten

  • Arbeitnehmer, die ihren Dienstwagen nicht privat fahren, obwohl sie es dürften. Für vergangene Jahre müssen sie Steuern nachzahlen, insofern der Steuerbescheid diesbezüglich noch offen ist.
  • diejenigen „Schummler“, die den Dienstwagen steuerfrei privat nutzen wollen.

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