Arbeitnehmer, die ihre eigene Geschäftsidee neben ihrem Hauptberuf realisieren und sich ein zweites Standbein aufbauen möchten, können sich nebenberuflich selbstständig machen. Hierbei gibt es bestimmte Regeln und Vorgaben zu beachten.
Arbeitgeber über die Gründung im Nebenberuf informieren
Gründer, die sich nebenberuflich selbstständig machen wollen, müssen ihre Existenzgründung zunächst planen und bestimmte Stellen über den Nebenberuf in Kenntnis setzen.
Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer im Rahmen der freien Berufswahl das Recht, eine nebenberufliche Tätigkeit auszuüben. Eine Genehmigung für die Nebentätigkeit benötigen Angestellte in Behörden und Ämtern. Zudem wird diese verlangt, wenn dies im Arbeitsvertrag geregelt ist. Auch sonst sollte der Arbeitgeber über die Existenzgründung informiert werden, um das hauptberufliche Arbeitsverhältnis nicht durch Streitigkeiten zu gefährden.
Zu beachten ist, dass der Nebenerwerb auch bei einer Selbstständigkeit Teilzeitjob bleiben muss und nur ein Drittel der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitstelle beanspruchen darf. Zudem müssen Gründer die Aufgaben im Hauptjob nach wie vor mit voller Kraft erledigen.
Sozialversicherungspflicht beachten
Neben dem Arbeitgeber sollte auch die Krankenkasse über die Gründung im Nebenberuf informiert werden, da das Entgelt aus der Selbstständigkeit in die Beitragsberechnung eingehen kann. Dieser Fall liegt dann vor, wenn die nebenberufliche Tätigkeit in Bezug auf Einkommen oder Arbeitszeit überwiegt und insgesamt als hauptberuflich eingestuft wird. Darüber hinaus müssen Gründer nicht in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, wobei dies häufig empfehlenswert ist.
Nebenberufliche Selbstständigkeit anmelden
Wie auch die Existenzgründung in Vollzeit muss die Gründung im Nebenerwerb angemeldet werden. Hierbei wird zwischen den Status Freiberufler und Gewerbetreibender unterschieden. Während erstere von der Gewerbeanmeldung befreit sind, besteht für letztere die Pflicht zur Anmeldung der Existenzgründung beim Gewerbeamt. Dieses informiert anschließend weitere Stellen wie das Finanzamt über die Nebenerwerbsgründung.
Steuern zahlen nicht vergessen
Wie hauptberuflich Selbstständige müssen auch Existenzgründer im Nebenerwerb die Einkünfte ihrer Tätigkeit in der Steuererklärung angeben. Die Art der Steuer für Gewerbetreibende hängt dabei von der Rechtsform des Nebengewerbes ab. Einzelunternehmer oder Personengesellschaften müssen Einkommens-, Umsatz- und Gewerbesteuern entrichten. Kapitalgesellschaften zahlen anstatt der Einkommenssteuer die Körperschaftssteuer.
Für Freiberufler besteht die Verpflichtung zur Gewinnermittlung über die Einnahmen-Überschuss-Rechnung und zur Einkommenssteuererklärung. Zudem muss eine Umsatzsteuererklärung eingereicht werden, wenn der Jahresgewinn 17.500 Euro übersteigt.
Nebenberuflich selbstständig machen mit Förderung
Nicht nur bei einer Existenzgründung im Hauptgewerbe fallen Kosten an. Auch wer sich nebenberuflich selbstständig machen will, muss an die Finanzierung denken. Förderkredite wie zum Beispiel der „Gründerkredit Universell“ bieten Gründern Möglichkeiten, anfallende Kosten zu decken. Auch sollte an die Businessplan-Erstellung – ebenfalls gefördert – gedacht werden, da der Geschäftsplan unter anderem den Erfolg von Förderanträgen erheblich beeinflusst.
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