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Lizenz

Die Bezeichnung Lizenz setzt den geistigen oder physischen Besitz eines Produktes, Technologie, Know-hows oder Ähnlichem voraus, an dem der Besitzende folglich ein Urheberrecht und damit einhergehende Nutzungsrechte hat. Eine Lizenz erteilt dann Dritten die Erlaubnis (Nutzungsrecht), Vorgänge durchzuführen und allgemein Dinge zu tun, die ohne sie rechtlich verboten wären.

Gegenstand von Lizenzen können gewerbliche Schutzrechte wie Erfindungen, Patente, Gebrauchsmuster und Anmeldungen, eingetragene Marken, technologisches Know-how oder Software ebenso wie Sonderrechte (z.B. UMTS-Mobilfunkrechte) und urheberrechtliche Verwertungsrechte (z.B. Copyrights) sein, an denen Dritten unter definierten Bedingungen des Urheber- oder Privatrechtes das Nutzungsrecht eingeräumt wird. Bedingungen des Inhabers eines jeweiligen geschützten Rechtes wie die Beschreibung des Lizenzgegenstandes, die Festlegung der Nutzung des freigegebenen Marktsegmentes bzw. der Region, die Laufzeit oder das Entgelt werden in einem Lizenzvertrag schriftlich festgehalten. Werden diese Nutzungsrechte käuflich erworben, fallen zumeist Lizenzgebühren an, die sich jedoch auch nach der Art der Lizenz richten.

Unterschieden werden einfache d.h. nicht-ausschließliche von ausschließlichen Lizenzen, unbeschränkte von beschränkten Lizenzen sowie gegenstandsbezogene Lizenzen z.B. Produktions- von Markenlizenzen und anderen. Eine einfache Lizenz gewährt den Gebrauch des jeweiligen Schutzrechtes, z.B. die Herstellung eines Erzeugnisses, das mit einem Patent belegt ist. Bei einer ausschließlichen Lizenz beschränkt sich die Befugnis auf ein bestimmtes Gebiet oder eine Gebrauchsart. Jedoch ist dies nicht gleichbedeutend mit einer Allein- oder Betriebslizenz, die das Gebrauchsrecht ausschließlich an einen einzigen Abnehmer oder ein einziges Unternehmen vergibt. Diese Form der Lizenz wird ebenso vergeben, ist aber nicht als eigenständiger Typ zu betrachten. Ob eine Lizenz als unbeschränkt oder beschränkt eingestuft wird, bemisst sich an der Tatsache, ob die Erteilung einer weiteren Lizenz vorher erteilte berührt und somit über den Vertrag als zulässig erachtet wird; Mehrfachlizenzierungen sind folglich nicht bei jeder Vergabe einer Lizenz gewünscht.

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