Die Regelung für die coronabedingte Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für Unternehmen in Schwierigkeiten ist zum 30. April 2021 ausgelaufen. Seit dem 1. Mai 2021 müssen daher überschuldete oder zahlungsunfähige Unternehmen wieder jegliche rechtlichen Regelungen bei drohender oder eingetretener Insolvenz einhalten.
Zu Beginn der Corona-Pandemie und den einhergehenden Einschränkungen für das private und öffentliche Leben wurde von der Bundesregierung die Pflicht zur Insolvenzanmeldung bei pandemiebedingter Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit ausgesetzt, um eine drohende Insolvenzwelle in der Bundesrepublik abzuwenden. Die getroffenen Maßnahmen waren von Beginn an zeitlich befristet, wurden allerdings mehrere Male verlängert.
Allerdings konnten die Entscheidungsträger sich auf keine weitere Verlängerung einigen, wodurch ab Mai wieder die Anmeldungspflicht flächendeckend, branchenübergreifen und uneingeschränkt gültig ist. Diese Entscheidung wurde vor allem mit der Gefahr der weiteren Verschleppung vieler unabwendbaren Insolvenzen sowie der Gefahr einer immer verworreneren Rechtslage erklärt.
Unternehmern wird daher geraten, umgehend eine umfassende Bestandsaufnahme durchzuführen und den aktuellen Liquiditätsstand (s. Liquiditätsengpass) sowie alle Verbindlichkeiten zu überblicken. Neben einer objektiven Herangehensweise, zum Beispiel durch einen Steuerberater oder einer Unternehmensberatung, muss dabei auch beachtet werden, welche Auswirkungen etwaig erhaltene Hilfszahlungen oder gestundete Forderungen von Finanzamt, Sozialversicherungsträger oder Vermieter haben. Zum Zeitpunkt der Bestandaufnahme kann die vorhandene Liquidität dadurch positiv ausfallen, allerdings muss beachtet werden, wann die jeweiligen Forderungen fällig werden. Es muss neben der Stichtagsbetrachtung also ebenso eine Vorausplanung der nächsten Monate oder Jahre erfolgen.
Sollte das Ergebnis der Prüfung negativ ausfallen, gilt für den Unternehmer die sogenannte Dreiwochenfrist. Sie räumt den Unternehmer bei einer bevorstehenden Zahlungsunfähigkeit eine Frist von drei Wochen ein, um die Lage erneut eingehend zu prüfen, die Zahlungsfähigkeit wieder herzustellen oder im schlimmsten Fall den Insolvenzantrag zu stellen. Neben den Auswirkungen für das Unternehmen sollte die Frist auch aus persönlicher Sicht des Inhabers unbedingt eingehalten werden. Andernfalls droht eine Insolvenzverschleppung.
Dies gilt ebenso für eine drohende oder bestehende akute Zahlungsunfähigkeit wie für eine Überschuldung des Unternehmens. Eine Überschuldung besteht dann, wenn die Summe der Verbindlichkeiten des Unternehmens die vorhandenen Mittel übersteigen. Dies kann auch schon der Fall sein, ohne dass es zu einzelnen Ausfällen bei der Bedienung der Verbindlichkeiten gekommen ist.
Im Zuge der Überprüfung sollte allerdings nicht nur die aktuelle Lage sowie die potenziell fälligen Verbindlichkeiten betrachtet werden. Der Unternehmer sollte vielmehr perspektivisch denken und den Wieder-Anlauf planen und gegebenenfalls Reorganisation und Transformation im eigenen Betrieb vordenken und anstoßen. Durch die kontinuierliche Rücknahme der Einschränkungen zur Eindämmung der Pandemie erleben viele Bereiche eine stetige Rückkehr zum normalen Geschäftsbetrieb. Diese Rückkehr bietet zum einen die Herausforderung eines reibungslosen Wiedereinstiegs – zum Beispiel der Mitarbeiter – zu gewährleisten, aber auch die Chance, aus den gewonnenen Erfahrungen der vergangenen Monate zu profitieren.
Der Unternehmer sollte sich beispielsweise folgende Fragen stellen:
- Welche Produkte haben trotz oder gerade im Zuge der Pandemie besonders gut funktioniert?
- Welche Dienstleistungen wurden überhaupt nicht mehr gebucht? Und aus welchen Gründen?
- Welche Anpassungen im Design der Räumlichkeiten kamen unabhängig von den Maßnahmen gut an?
- Wie kann ich meinen Kundenkontakt auch weiterhin über neue Vertriebskanäle pflegen (s. Vertriebsstrategie)?
- Haben sich neue Zielgruppen oder –märkte ergeben?
Eine Neuausrichtung kann gerade wegen oder trotz der Pandemie durchaus Sinn machen. Dabei sollten Unternehmer gegebenenfalls auch nicht vor Investitionen zurückschrecken, um sich neu zu positionieren. Sollten die vergangenen Monate ohne eine akute Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung überstanden worden sein, gilt es nun in die Zukunft zu blicken. Dabei kann ein Unternehmensberater wertvolles Know-how einbringen. Dazu kann eine staatlich geförderte Unternehmensberatung in Anspruch genommen werden, um sich bei diesem wichtigen Prozess professionell begleiten lassen. Füllen Sie hierfür einfach den Fördercheck aus und profitieren von unserem Know-how.
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