Stille Gesellschaft
Die Stille Gesellschaft gehört als Sonderform einer Personenvereinigung zu den Personengesellschaften und kann nur mit einem Handelsgewerbe gegründet werden. Die Rechtsgrundlage basiert auf HGB §§ 230-236.
Es liegt kein Geschäftsverhältnis im engeren Sinne vor, sondern eher die Rechtsbeziehung eines Schuldverhältnisses. Gegründet wird eine Stille Gesellschaft, indem sich ein stiller Gesellschafter durch eine Vermögenseinlage am Gewerbe des Hauptgesellschafters beteiligt, was für Unternehmen einen einfachen Weg der Kapitalbeschaffung darstellt.
Der stille Gesellschafter
- bleibt anonym, da kein Eintrag ins Handelsregister erforderlich ist.
- ist am Gewerbe und Gewinn beteiligt.
- verfügt über Informations- und Kontrollrechte.
- darf nicht am Rechtsverkehr teilnehmen.
- verfügt über keine Befugnis bzw. über kein Mitspracherecht in der Geschäfts-führung.
- hat keine Verpflichtungen gegenüber Inhabergeschäften.
Im Gesellschaftervertrag, dessen Aufsetzung formlos erfolgen kann, ist festzuhalten, ob der stille Gesellschafter neben Geschäftsgewinnen auch an Geschäftsverlusten beteiligt ist.
Nutzen Sie unsere kostenfreien Gründer- & Unternehmer-Services!
Fördermittel-Check | Berater finden | Geschäftsidee vorstellen | Newsletter (monatlich)