Scheinselbstständigkeit
Mit dem Begriff Scheinselbstständigkeit wird einerseits der Zustand bezeichnet, in dem ein als selbstständig gemeldeter Unternehmer tatsächlich einer Tätigkeit nachgeht, die einem abhängigen Arbeitsverhältnis gleicht. Andererseits liegt Scheinselbstständigkeit auch dann vor, wenn ein Unternehmer durch nur einen wesentlichen Auftraggeber mindestens 5/6 der Betriebseinnahmen generiert und keine oder nur unregelmäßig festangestellte Mitarbeiter beschäftigt. Ob eine Scheinselbstständigkeit vorliegt oder nicht, wird bei Verdacht von der Deutschen Rentenversicherung Bund anhand bestimmter Kriterien überprüft.
Durch die Feststellung einer scheinselbstständigen Tätigkeit wird die ausübende Person sofort sozialversicherungspflichtig. Der Nachweis der Scheinselbstständigkeit hat sowohl für den Unternehmer, der scheinselbstständig gearbeitet hat, als auch für dessen Auftraggeber Konsequenzen in den Bereichen Sozial- und Rentenversicherung, Arbeitsrecht, Steuerrecht und Gewerberecht.
Für Existenzgründer besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zu stellen. Die Befreiung kann dann für drei Jahre gewährt werden.
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