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Partnergesellschaft (PartG)

Die Rechtsform der Partnergesellschaft (PartG) wird gemeinsam von Freiberuflern gewählt und gilt als natürliche Person. Auch wenn die PartG kein Handelsgewerbe betreibt, ist sie von ihrer Struktur her mit der OHG vergleichbar (siehe §§ 105-160 HGB, §§ 705-740 BGB). Der rechtliche Rahmen der PartG ist im PartGG, dem Gesetz über Partnerschafts-gesellschaften Angehöriger Freier Berufe, festgelegt.

Bei der Existenzgründung sind mindestens zwei Personen erforderlich. Ein Partnerschaftsvertrag ist schriftlich festzuhalten und die PartG wird im Partnerschaftsregister eingetragen. Ein Mindestkapital ist nicht erforderlich und die Buchführung ist vergleichsweise einfach. Nicht möglich ist eine reine Kapitalbeteiligung an der PartG.

Falls das Berufsrecht eines Partners eine besondere Zulassung erfordert, so ist diese vorzulegen. Der Name des Unternehmens muss mindestens den Namen eines Partners enthalten und den Zusatz „… & Partner“ aufführen. In der Regel haften alle Partner persönlich und gesamtschuldnerisch. In Sonderfällen, wenn ein Partner beispielsweise einen Auftrag in Eigenverantwortung fehlerhaft ausgeführt hat, haftet dieser alleine.

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