Umsatzsteuer
Durch die Harmonisierung des Steuersystems wird die Umsatzsteuer (USt) seit 1967 mit der Mehrwertsteuer gleichgesetzt. Sie wird auf Lieferungen und sonstige Leistungen mit meist 19 %, in bestimmten Fällen gemäß §12 Abs. 2 UStG, mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % erhoben. Als Lieferungen sind alle Leistungen eines Unternehmens gefasst, die einen Dritten befähigen, über einen Gegenstand zu verfügen.
Der Unternehmer ist verpflichtet, in der Umsatzsteuervoranmeldung beim zuständigen Finanzamt monatlich, vierteljährlich oder jährlich die Steuer zu zahlen. Allerdings kann er diese mit der gestellten Vorsteuer aus seinen Einkäufen verrechnen. Somit ist die Differenz entweder eine Umsatzsteuererstattung, falls die Vorsteuer größer als die Umsatzsteuer war, oder eine Umsatzsteuerzahlung im umgekehrten Fall. Da der Unternehmer diese Differenzrechnung ausführen kann, bleibt die gesamte Steuerlast beim Endverbraucher. Die USt muss in jeder, gestellten oder erhaltenen, Rechnung extra ausgewiesen werden. Somit ist die USt die Hauptfinanzierungsquelle des Staates, gleichrangig mit direkt erhobenen Steuern und das weitgehend wichtigste und modern praktizierteste Finanzinstrument.
Die Besonderheit bei Kleinunternehmen: Sofern im vorangegangen Kalenderjahr der Umsatz niedriger als 17.500 Euro war und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich die Grenze von 50.000 Euro nicht übersteigt, können Sie sich von der Umsatzsteuer befreien lassen.
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