Teilselbständigkeit
Die Teilselbständigkeit bezeichnet eine Existenzgründung, die nicht im vollen Umfang, sondern nebenberuflich ausgeübt wird. Sie liegt dann vor, wenn der Existenzgründer sich im Studium befindet, eine hauptberufliche Tätigkeit ausübt oder arbeitslos gemeldet ist. Der Arbeitsaufwand der selbständigen Beschäftigung darf maximal 18 Stunden, bei Arbeitssuchenden nur 15 Stunden betragen.
Wird eine Haupttätigkeit ausgeführt, muss der Arbeitgeber sowie die Krankenkasse über die Teilselbständigkeit informiert werden. Das hauptberuflich erworbene Einkommen sollte außerdem höher sein als das der Teilselbständigkeit, welches jedoch ebenfalls der Steuerpflicht unterliegt. Gegebenenfalls kann der Existenzgründer bei einem geringen Umsatz von der Umsatzsteuerpflicht des selbständig erworbenen Einkommens befreit werden. Gründet sich die nebenberufliche Selbständigkeit aus der Arbeitslosigkeit, muss das Arbeitsamt informiert werden und die Einkünfte werden bis zu einem Freibetrag auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Für alle Fälle gilt, dass keine Mitarbeiter beschäftigt werden dürfen.
Die Teilselbständigkeit ist besonders geeignet für diejenigen, denen das Risiko einer vollen Selbständigkeit zu hoch ist oder die ihre unternehmerischen Fähigkeiten oder ihre Geschäftsidee erst prüfen und über ihre Hauptbeschäftigung krankenversichert bleiben möchten. Hat sich die Geschäftsidee bewährt, ist ein Schritt in die volle Selbständigkeit möglich.
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