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Sperrminorität

Mit Sperrminorität bezeichnet man eine Minderheit, die gerade ausreicht, um bei Abstimmungen bestimmte Beschlüsse zu verhindern. Sie entstehen dort, wo qualifizierte Mehrheiten verlangt werden. Wenn über eine Sperrminorität verfügt wird, kann jede Satzungsänderung abgewiesen werden.

Es besteht eine Beteiligung am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft. Sie ist ein Spezialfall eines Minoritätsrechts, mit der Beschlüsse einer Gesellschafterversammlung blockiert werden können.

Im deutschen Aktienrecht besteht für bestimmte Hauptversammlungsbeschlüsse die Notwendigkeit einer 75-prozentigen Kapitalmehrheit, z.B. für die Liquidation eines Unternehmens (§ 262 Abs. 1 Nr. 2 AktG) und für eine Satzungsänderung (§ 179 Abs. 2 AktG). Eine Sperrminorität besteht, wenn eine Gruppe mehr als 25 % und weniger als 50 % der Aktien besitzt.

Hierzu zählen:

  • Nachgründungen mit mehr als 10% des Grundkapitals (§ 52 (5) AktG);
  • Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern (§ 103 (1) AktG);
  • Entscheidungen der Geschäftsführung, zu denen der Aufsichtsrat seine Zustimmung verweigert hat (§ 111 (4) AktG);
  • Beschränkung der Rechte der Vorzugsaktionäre (§ 141 (3) AktG);
  • Kapitalerhöhungen und -herabsetzungen (§§ 182, 192ff., 202, 207, 221ff.AktG);
  • Satzungsänderungen (§ 179 (2) AktG);
  • Auflösung der Gesellschaft (§§ 262, 274 AktG);
  • Abschluss, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen, insbesondere Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge (§ 292 (1) AktG),
  • Fusion mit anderer AG bzw. KGaA (§§ 340, 355 AktG;
  • Vermögensübertragung auf die öffentliche Hand (§ 362 (2) AktG);
  • Umwandlung in KGaA (§ 362 (2) AktG).

Stand: März 2015

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