Beim Gründungszuschuss handelt es sich um eine staatliche Subvention für Erwerbslose zur Förderung einer Existenzgründung. Nach § 93 f. Drittes Buch Sozialgesetzbuch handelt es sich bei dem Gründungszuschuss jedoch nur um eine Ermessungsleistung, die unter bestimmten Voraussetzungen vergeben wird:
- Es muss ein Restanspruch auf ALG I von mindestens 150 Tagen vorliegen.
- Der Gründer hat die Tragfähigkeit des unternehmerischen Handelns durch eine fachkundige Stelle nachzuweisen
- sowie seine persönliche und fachliche Eignung zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit darlegen.
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