Gewinn- und Verlustrechnung
Mit Hilfe der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) werden Art, Höhe und Quellen des unternehmerischen Erfolges ausgewiesen. So kann bestimmt werden, ob der unternehmerische Erfolg etwa aus der betrieblichen Tätigkeit entstanden ist oder andere Ursachen hat. Ein positives Ergebnis kann z.B. auch auf ein sehr gutes Finanzergebnis zurückzuführen sein. Gemäß § 242 Abs. 2 HGB ist jeder Kaufmann dazu verpflichtet, am Jahresende eine GuV aufzustellen. Die GuV bildet den Jahresabschluss, indem sie die Aufwendungen den Erträgen gegenüberstellt. Gemäß § 275 HGB wird die GuV nach dem Gesamtkosten- oder dem Umsatzkostenverfahren in Staffelform aufgestellt. Die für die Erstellung der GuV relevanten Zahlen werden aus den Konten der doppelten Buchführung entnommen.
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