Finanzanlagen
Finanzanlagen sind gemäß § 266 Abs. 2 HGB Teil des Anlagevermögens und gliedern sich in
- Anteilen an verbundenen Unternehmen (beherrschte Unternehmen mit einem Stimmrechtsanteil von mehr als 50 %)
- Ausleihungen an verbundenen Unternehmen (langfristiges Darlehen ggü. den verbundenen Unternehmen)
- Beteiligungen mit mindestens einem Stimmrechtsanteil von 20 bis 50 %
- Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht (langfristiges Darlehen ggü. Beteiligungen)
- Wertpapiere des Anlagevermögens (z.B. Aktien)
- sonstige Ausleihungen (alle anderen langfristigen Darlehen).
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