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Betriebsausgaben

Bei Betriebsausgaben handelt es sich steuerfachlich formuliert um Aufwendungen. Eine Aufwendung entspricht wiederum einer Leistung, die sowohl das aufgebrachte Geld als auch das Material und die Arbeitsstunden miteinschließen kann. Die Bezeichnung Betriebsausgaben rührt daher, dass der Betrieb in diesem Falle die Aufwendungen bewirkt und bewilligt. In diese Kategorie fallen neben anderen Gewerbeformen natürlich auch Selbstständige und Start-Ups. Die Betriebsausgaben sind immer in Zusammenhang mit den Betriebseinnahmen zu betrachten, daher werden die Betriebsausgaben auch mit einer Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) oder einer Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) errechnet. Die Ausgaben können zur Entlastung des Betriebs bei der Einkommenssteuer geltend gemacht werden. Die Höhe der Betriebsausgaben wird von dem steuerpflichtigen Betrieb selbst angegeben.

Bei der Erstellung von Betriebskosten sind verschiedene Vorschriften zu erfüllen. So dürfen nur nachweisbare Kosten geltend gemacht werden, d.h. wenn eine Quittung, ein Beleg oder eine Rechnung vorliegt und sich die Kosten zudem eindeutig dem Unternehmen zuordnen lassen und nicht etwa einem privaten Zweck entspringen. In Hinblick auf Funktion und Anlass von Betriebskosten ist der rechtliche Rahmen recht weit gefasst, es lassen sich beispielsweise auch Werbekosten für Marktforschung oder Sponsoring steuerlich absetzen. Dennoch kann es sein, dass die Betriebskosten in Hinblick auf eine fehlende Zweckmäßigkeit überprüft werden.

Betriebsausgaben im Überblick:

  • Kosten müssen sich eindeutig dem Unternehmen zuordnen lassen
  • Ausgaben müssen durch Belege und Rechnungen nachgewiesen werden
  • Betriebskosten werden in einer EÜR oder GuV erfasst
  • Betriebskosten werden in der Einkommenssteuer berücksichtigt

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