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Aktiengesellschaft (AG)

Eine Aktiengesellschaft (AG) gehört zu den Kapitalgesellschaften, ist eine juristische Person und besitzt somit ihre eigene Rechtspersönlichkeit. Das Grundkapital muss gemäß § 7 des Aktiengesetzes (AktG) mindestens 50.000 Euro betragen, wird von den Aktionären aufgebracht und wird in einzelne Aktien aufgeteilt. Durch dieses Splitten des Grundkapitals, ist es möglich, sich auch mit kleinen Beträgen an dem Unternehmen zu beteiligen, was bedeutet, dass alle sich eingekauften Aktionäre ein gewisses Mitspracherecht besitzen. Die Existenzgründung erfolgt durch eine oder mehrere Personen und die Haftung ist auf den eigenen Anteil an Grundkapital begrenzt, so dass die Aktionäre nur mit ihrem Gesellschafts-, nicht aber mit ihrem Privatvermögen haften. Ein durch die Aktionäre gewählter Aufsichtsrat bestellt den Vorstand, der wiederum für die Geschäftsführung verantwortlich ist. In einer regelmäßig abgehaltenen Hauptversammlung haben alle Aktionäre, im Rahmen ihrer stimmberechtigten Aktien, die Möglichkeit, Einfluss auf die Geschäftspolitik zu nehmen.

Der Vorteil einer AG besteht darin, dass größere Kapitalmengen am Kapitalmarkt beschafft werden können sowie die Aktionäre durch die Ausgabe von neuen Aktien ihr Eigenkapital stärken können – vor allem wenn die Gesellschaft an der Börse gehandelt wird. Bei der AG wird der Gesellschaftsvertrag in Form einer Satzung gemäß § 23 AktG abgeschlossen. Eine besondere Form ist die Europäische Gesellschaft (Societas Europaea, kurz SE). Diese erlaubt es Unternehmen, europaweit tätig zu werden ohne kostenintensiv und aufwendig Tochtergesellschaften im Ausland gründen zu müssen. Auch gibt es eine kleine Aktiengesellschaft – diese besteht aus einem Existenzgründer und 3 Aufsichtsräten, wobei sie jederzeit erweiterbar ist.

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