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Scheinselbstständigkeit

Scheinselbstständigkeit liegt zum einen dann vor, wenn zwar eine Meldung über die Selbstständigkeit beim Finanzamt und/oder beim Gewerbeamt vorliegt, die tatsächliche Tätigkeit aber der eines Arbeitnehmers entspricht. Zum anderen kann auch bei einem Unternehmer eine scheinselbstständige Tätigkeit festgestellt werden, wenn er keine oder unregelmäßig Festangestellte beschäftigt und nur einen wesentlichen Auftraggeber hat, durch den er mindestens 5/6 der Betriebseinnahmen generiert. Ob einer dieser Sachverhalte vorliegt, wird im Einzelfall von der Deutschen Rentenversicherung Bund anhand der folgenden Kriterien überprüft:

  • Werden eigene, sozialversicherungspflichtige Mitarbeiter beschäftigt oder nicht?
  • Erfolgt eine dauerhafte Tätigkeit im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber?
  • Hat der Unternehmer seinen derzeitigen Auftraggeber früher als Arbeitgeber angeführt?
  • Erfolgt die Tätigkeit des Selbstständigen größtenteils auf Weisung des Auftraggebers hin?
  • Wird der Unternehmer in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert?

Wenn sich durch Prüfung dieser Punkte ergibt, dass eine Scheinselbstständigkeit vorliegt, setzt mit sofortiger Wirkung die Sozialversicherungspflicht ein.

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Konsequenzen in der Sozial- und Rentenversicherung

Hat die Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung Bund ergeben, dass es sich um eine Scheinselbstständigkeit handelt, wird aus dem bisherigen Auftraggeber der Arbeitgeber des scheinselbstständigen Unternehmers. Mit der Änderung dieses Sachverhaltes sind dementsprechend seitens des Arbeitgebers die üblichen Anteile an der Sozialversicherung zu entrichten. Der Arbeitgeber kann dann bisweilen sogar verpflichtet werden, die Sozialversicherungsbeiträge der letzten vier Jahre nachzuzahlen. Für den als scheinselbstständig beschäftigten Arbeitnehmer gilt, dass der Arbeitgeber deshalb drei Monate lang einen Teil seines Gehaltes einbehalten darf.

Arbeitsrechtliche Konsequenzen

Bei einer nachweislich vorliegenden Scheinselbstständigkeit kann der ehemals Selbstständige versuchen, sich in das Unternehmen seines Auftraggebers einzuklagen. Das Arbeitsgericht entscheidet dann im Einzelfall, ob dieser Klage stattgegeben werden muss oder nicht.

Steuerrechtliche Konsequenzen

Für steuerrechtliche Belange können Arbeitnehmer und Arbeitgeber als Gesamtschuldner verantwortlich gemacht werden. Die Nachzahlungen, die sich dann ergeben, müssen beide gemeinsam tragen. Idealerweise klären beide Parteien den Sachverhalt gemeinsam mit dem Finanzamt, eventuell auch mit der Hilfe eines Steuerberaters. Es gibt keine gesetzliche Regelung, wie hoch die Anteile an der Nachzahlung sein sollen, welche die Parteien jeweils tragen müssen.

Gewerberechtliche Konsequenzen

Mit der Feststellung einer Scheinselbstständigkeit dürfen seitens des Arbeitnehmers keine Einkünfte mehr aus einem Gewerbebetrieb erzielt werden. Das Gewerbe muss so schnell wie möglich abgemeldet werden. Außerdem enden bei einer nachgewiesenen Scheinselbstständigkeit auch die gesetzlich verpflichtenden Mitgliedschaften bei Berufsgenossenschaften oder bei der Industrie- und Handelskammer.

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

Existenzgründer können einen Antrag auf die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht stellen, die ab dem Zeitpunkt der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit für drei Jahre gewährt werden kann.

Rechtlicher Hinweis

Diese Informationen sollen nur erste Hinweise geben und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt recherchiert wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Sollten weitere Fragen bestehen, müssen diese mit einem zuständigen Experten (Fachanwalt, Steuerberater etc.) geklärt werden.


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