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Personalwesen – Beschäftigungsmodelle

Wer erst vor kurzem erfolgreich den Schritt in die Selbstständigkeit gewagt hat, wird kaum Ressourcen für Mitarbeiter haben. Wenn das Unternehmen jedoch erfolgreich läuft, sind früher oder später die Kapazitäten des Einzelunternehmers ausgelastet. Dann ist es an der Zeit, über eine personelle Erweiterung des Unternehmens nachzudenken. Die dafür verfügbaren Beschäftigungsmodelle können grob in fünf Kategorien unterteilt werden: Vollzeit, Teilzeit, freie Mitarbeit, studentische Mitarbeiter oder Minijob– bzw. Midijob-Beschäftigte. Für welches Modell sich der Gründer entscheidet, hängt von der Menge und der Art der Arbeitslast ab, sowie von den verfügbaren finanziellen Ressourcen.

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Die einzelnen Beschäftigungsmodelle im Überblick

Vollzeit

Eine durchschnittliche Vollzeitstelle beläuft sich in Deutschland auf ca. 38,5-40 Stunden. Überstunden können entweder vergütet oder durch einen Freizeitausgleich vergolten werden. Die Einrichtung einer Vollzeitstelle ist für den Arbeitgeber mit erhöhten Kosten verbunden. Neben der Zahlung eines vollen Gehaltes müssen zusätzlich noch Lohnnebenkosten eingeplant werden. Diese Kosten setzen sich zusammen aus Beteiligungen an der Rentenversicherung, Krankenversicherung, gesetzlichen Unfallversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung für den Arbeitnehmer und müssen zu dem Gehalt noch dazugerechnet werden. Deshalb sollte eine Vollzeitstelle nur dann eingerichtet werden, wenn sich das Unternehmen bereits länger in einer Gewinnphase befindet und die notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung stehen.

Teilzeit

Die Teilzeittätigkeit wird über den Vergleich zur Vollzeittätigkeit definiert. Ein Arbeitnehmer gilt dann als Teilzeitkraft, wenn er regelmäßig kürzer arbeitet als ein vergleichbarer Vollzeitmitarbeiter. Die Kostenrechnung für eine Teilzeitkraft erfolgt nach dem gleichen Prinzip wie die der Vollzeitkraft, nur dass eine Teilzeitstelle geringer entlohnt wird. Der wesentliche Vorteil ist, dass das Unternehmen durch zwei Mitarbeiter flexibler ist, wenn etwa ein Krankheitsfall eintritt.

Freie Mitarbeiter

Freie Mitarbeiter haben für den Arbeitgeber einige Vorteile; zum einen sind für freie Mitarbeiter vom Arbeitgeber keine Sozialabgaben zu leisten, zum anderen besteht kein Kündigungsschutz. Das heißt, dass man sich schnell und flexibel von einem freien Mitarbeiter trennen kann.

Allerdings gibt es auch bestimmte Vorschriften, die erfüllt sein müssen, damit eine freie Mitarbeit gewährleistet ist:

  • Der freie Mitarbeiter ist nicht weisungsgebunden
  • Seine Arbeitszeit und sein Arbeitsort werden nicht von seinem Arbeitgeber bestimmt
  • Es wird im Betrieb für den freien Mitarbeiter kein zusätzlicher Büroraum oder ähnliches geschaffen
  • Der freie Mitarbeiter wird nicht durch zusätzliche Mittel (Firmenwagen, Diensthandy- und Laptop, Zuordnung einer Firmenadresse und/ oder firmeneigener Telefonnummer) enger an den Betrieb gebunden
  • Der freie Mitarbeiter darf jederzeit auch für andere Auftragsgeber tätig werden

Wenn einige dieser Punkte nicht zutreffend sind, kann es sein, dass sich das Arbeitsverhältnis zu einer Scheinselbstständigkeit entwickelt. Diese ist in Deutschland strafbar, da dadurch gegen steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Pflichten verstoßen werden könnte. Den Tatbestand der Scheinselbstständigkeit erfüllt nach § 1 Abs. 2 des SchwarzArbG jede erwerbstätige Person, die sich als selbstständig ausgibt.

Studentische Mitarbeiter

Die Beschäftigung von Studenten bietet, im Vergleich zur Schaffung einer Voll- oder Teilzeitstelle, vor allem einen finanziellen Vorteil. Für Studenten müssen in der Regel keine Abgaben zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung geleistet werden, sie sind also entsprechend kostengünstiger. Wenn der Student allerdings länger als 20 Stunden pro Woche arbeitet, fällt er in die Versicherungspflicht. Zudem sollte man bedenken, dass auch gut ausgebildete Studenten manchmal über wenig oder keine Berufserfahrung verfügen. Deshalb muss bei der Verpflichtung von studentischen Mitarbeitern auch eine entsprechende Einarbeitungszeit miteingeplant werden. Ferner gehen immer mehr Studenten für ein oder zwei Semester ins Ausland und stehen dementsprechend als Arbeitskraft nicht zur Verfügung.

Minijob-Beschäftigung Beschäftigung auf geringfügiger Basis (Midi-Job)

Durch die Gesetzesänderung vom 1. Januar 2013 wurde die Entgeltgrenze für Minijob-Beschäftigte von 400 Euro auf 450 Euro angehoben. Gleichzeitig sind auch die Minijobs versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung geworden, allerdings kann man sich wahlweise von dieser Pflicht befreien lassen. Geringfügig Beschäftigte, die vor dem 31. Dezember 2012 bereits unter Vertrag standen, sind nach wie vor nicht rentenversicherungspflichtig. Beschäftigte auf geringfügiger Basis können von 450,01 Euro bis maximal 800 Euro verdienen. Der Sozialversicherungsbeitrag des Arbeitnehmers wird dabei gestaffelt bis max. 21 % abgeführt.

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