Das häufig kritisierte Arbeitslosengeld 2 (ALG 2), auch Hartz 4 genannt, wurde zu Jahresanfang durch das sogenannte Bürgergeld abgelöst. Ob dies auch Änderungen für Gründer mit sich bringt, die das Einstiegsgeld erhalten oder beantragen wollen, haben wir beim Jobcenter erfragt.
Einstiegsgeld und Bürgergeld: Das Wichtigste im Überblick
Mit dem Bürgergeld erhalten mehrere Millionen Menschen in Deutschland seit Jahresanfang mehr Geld: Der monatliche Regelsatz des Bürgergeldes für Alleinstehende beträgt aktuell 502 Euro (externer Link). Dies entspricht einer Erhöhung um 53 Euro im Vergleich zur vorherigen ALG-2-Regelleistung.
Bisher konnten ALG-2-Empfänger mit dem Einstiegsgeld staatliche finanzielle Hilfe bei der Existenzgründung erhalten. Mit der Einführung des Bürgergeldes stellt sich für Gründer jedoch die Frage, ob diese weiterhin das Einstiegsgeld erhalten bzw. beantragen können und ob es Änderungen bei der Förderung gibt.
Nach Angaben des Jobcenters können Existenzgründer, die das Bürgergeld erhalten und sich mit ihrer Geschäftsidee selbstständig machen wollen, glücklicherweise wie bisher das Einstiegsgeld beantragen, das eine Existenzgründung erleichtern soll. Empfänger von Bürgergeld bzw. ALG 2, die die Förderung bereits erhalten, bekommen diese ohne einen neuen Antrag zu stellen bis zum Ende des bewilligten Zeitraums weiter ausgezahlt.
Insgesamt wird das Einstiegsgeld für einen Zeitraum von insgesamt 24 Monaten gezahlt. Die Einstiegsgeld-Förderung ist dabei in zwei Stufen aufgeteilt:
- Förderung zunächst für sechs Monate
- Bei weiterem Bedarf: Verlängerung der Förderung
Auch der Investitionszuschuss kann weiterhin beantragt werden. Mit diesem können Bürgergeld-Empfänger, die sich selbstständig machen wollen oder auch schon gegründet haben, bis zu 5.000 Euro an Zuschüssen für die Beschaffung von Sachmitteln erhalten.
Eine Änderung gibt es jedoch bei der Einstiegsgeld-Höhe. Hier können Existenzgründer ab sofort von höheren Zahlungen profitieren. Grund dafür ist der angehobene monatliche Bürgergeld-Regelsatz von 502 Euro. Denn dieser dient als Grundlage für die Bemessung der Einstiegsgeld-Höhe. Demnach erhalten Gründer mit dem Einstiegsgeld weiterhin 50 % der ALG-2-Regelleistung als Zuschuss.
Bei der pauschalen Bemessung, die für „besonders zu fördernde Personen“ gedacht ist, erhalten Gründer sogar bis zu 75 % des ALG-2-Regelsatzes als Förderung.
Die Einstiegsgeld-Förderung kann je nach Dauer der vorherigen Arbeitslosigkeit und der Größe der Bedarfsgemeinschaft aufgestockt werden. Das Einstiegsgeld gilt weiterhin als Ermessensleistung des Jobcenters. Daher besteht kein rechtlicher Anspruch auf die Förderung.
Mit einer Existenzgründungsberatung auf Nummer sicher gehen bei der Einstiegsgeld-Beantragung
Eine Existenzgründungsberatung kann bei der Einstiegsgeld-Beantragung Abhilfe schaffen, indem ein zertifizierter Berater Gründer bei der Antragstellung, der Businessplan-Erstellung und darüber hinaus unterstützt. Der Berater weiß, welche Unterlagen gefordert werden und hilft dabei, diese anzufertigen. Je nachdem kann eine Beratung auch gefördert werden (Service: Fördercheck).
Lesetipp: AVGS für Arbeitslose – kostenlose Gründungsberatung
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Es wäre schön, wenn es in dieser Form auch eine PDF-Datei gäbe, damit man das auch ausdrucken kann.