Crowdfunding wird als Finanzierungsmittel immer beliebter, um Start-up-Projekte zu realisieren. Diese Art der Kapitalakquise wird nun stärker vom Staat reglementiert.
Der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes wurde am 22.04.2015 vom Finanzausschuss beschlossen. Ziel ist vor allem die bessere Information und der Schutz von Kleinanlegern.
Zwar bleibt Werbung für Kapitalanlagen entgegen dem Regierungsentwurf erlaubt, muss jedoch mit folgendem Hinweis gekennzeichnet werden: „Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichem Risiko verbunden und kann zum Verlust des eingesetzten Vermögens führen.“ Außerdem muss künftig explizit vor variablen Renditen gewarnt werden. Bei elektronischer Werbung können die Warnhinweise in Form einer Verlinkung getätigt werden.
Eine weitere Neuerung ist das unabdingbare Widerrufsrecht bis zu 14 Tage nach Vertragsabschluss, es gilt sowohl für natürliche als auch juristische Personen.
Die Informationen für Anleger sollen gewährleistet werden, indem Anlageprospekte nur noch begrenzt gültig sind und stetig aktualisiert werden müssen. Wer ein Nachrangdarlehen oder ähnliche Produkte anbietet, soll zum Erstellen eines Prospekts verpflichtet werden – ausgenommen sind hier soziale und gemeinnützige Projekte. Ein Vermögensanlagen-Informationsblatt muss jedoch in jedem Fall erstellt werden.
Crowd-Investments werden generell erleichtert, da nun nicht mehr bei einer Million Euro, sondern erst bei 2,5 Millionen Euro die Schwelle für die Prospektpflicht liegt. Kapitalgesellschaften (z.B. Business Angels) werden ab sofort von der Einzelanlageschwelle von 10.000 Euro befreit.
Außerdem erhält die Bundesanstalt für Finanzdienstaufsicht mehr Kompetenzen –künftig kann sie sogar bestimmte Angebote verbieten.
Alle weiteren Neuregelungen im Detail können Sie hier nachlesen.
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