Wer sich selbstständig machen möchte und Mitarbeiter beschäftigen möchte, sollte sich vorab über das Arbeitsrecht informieren. Insbesondere wenn ein neuer Vertrag eingegangen werden soll, ist es wichtig für Existenzgründer zu wissen, ob dieser schriftlich geschlossen werden muss oder ob auch ein mündlich vereinbarter Arbeitsvertrag gilt. Unser Rechtsexperte Dr. Uwe Schlegel kennt die Sachlage und klärt anhand eines Urteils auf.
Ja, so das LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 07.08.2018 – 1 Sa 23/18 (externer Link) und zwar auch dann, wenn ein tarifliches Schriftformgebot besteht. Im Leitsatz heißt es:
- Ein Arbeitsvertrag kann auch durch konkludente (schlüssige) Erklärungen der Vertragsparteien geschlossen werden.
- Hat ein Arbeitgeber durch einen nicht zum Abschluss von Arbeitsverträgen bevollmächtigten Mitarbeiter (zukünftiger Fachvorgesetzter) einem in einem anderen Unternehmen des Konzerns beschäftigten Mitarbeiter mitgeteilt, er werde zu ihm „wechseln“ und ihm dabei die Konditionen der Beschäftigung mitgeteilt und hat der Arbeitnehmer keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Arbeitnehmerüberlassung beabsichtigt ist, gibt der Arbeitnehmer mit Aufnahme der Arbeit zu den neuen Arbeitsvertragsbedingungen ein konkludentes Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrags ab.
- Dieses Angebot nimmt der Arbeitgeber regelmäßig durch Eingliederung des Betroffenen in den Betrieb und widerspruchsloses „Arbeiten lassen“ konkludent an.
- Ein tarifliches Schriftformgebot für den Abschluss von Arbeitsverträgen hat regelmäßig keine konstitutive Bedeutung.
Autor: Rechtsanwalt Dr. Uwe Schlegel und Rechtsanwältin Gabriele Wahnschapp
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Mir war vorher gar nicht klar, dass Arbeitsverträge nicht nur in einer Form erfolgen können. Meiner Meinung nach sollte man jedoch gerade bei diesem Thema auf einen handfesten Beweis bestehen. Ich kann nach zwei Jahren wieder neues Personal einstellen und möchte für die Arbeitsverträge noch einen Anwalt für Arbeitsrecht konsultieren.