Sich mit der eigenen Geschäftsidee selbstständig machen und ein eigenes Geschäft zu gründen, ist ein weit verbreiteter Traum. Doch häufig führen unvorhersehbare Gründe wie z. B. Schicksalsschläge zu dem Entschluss, das Unternehmen zu schließen oder in andere Hände zu geben. Fragen, die sich viele Chefs vor der Geschäftsaufgabe dann stellen, lauten beispielsweise: Muss ich meinen Arbeitnehmern kündigen? Falls ja, welche Kündigungsfrist gilt? Und muss ich eine Abfindung zahlen? Unser Rechtsexperte Dr. Uwe Schlegel kennt sich bestens mit diesem Thema aus und klärt auf.
Die Geschäftsaufgabe an sich beendet ein Arbeitsverhältnis nicht. Es bedarf vielmehr einer Beendigung eines jeden Arbeitsverhältnisses durch eine oder mehrere Willenserklärungen, meist durch (einseitige) arbeitgeberseitige Kündigung oder auch mittels Aufhebungsvertrages.
Für die arbeitgeberseitige Kündigung gelten die normalen Kündigungsfristen. Soweit nichts anderes zu beachten ist, insbesondere kein Tarifvertrag einschlägig ist, ist § 622 BGB maßgeblich. So beträgt etwa die Kündigungsfrist bei einem Arbeitsverhältnis, das 20 Jahre oder länger besteht, 7 Monate zum Monatsende.
Eine Abfindung schuldet der Arbeitgeber in aller Regel nicht. Das gilt auch für solche Arbeitsverhältnisse, die schon längere Zeit bestehen.
Autoren: Dr. Uwe Schlegel und Gabriele Wahnschapp
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Danke für die Erklärungen. Ist es in so einem Fall sinnvoll, mit einem Anwalt den Aufhebungsvertrag vorher zu besprechen oder kann man da nicht wirklich etwas falsch machen?
Hallo Wings28, viele Existenzgründer begehen den Fehler, aus Angst vor hohen Anwaltskosten auf anwaltlichen Rat zu verzichten. Aber auch hier sollte man auf Nummer sicher gehen und den Aufhebungsvertrag zunächst mit einem Anwalt besprechen.