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Ein Mann sitzt an seinem Schreibtisch und arbeitet an einem Tablet.

Durch die zunehmende Digitalisierung der Arbeit gibt es immer mehr kleinteilige Tätigkeiten, die nicht automatisiert werden können und daher von Menschen verrichtet werden müssen. Dies können z. B. das Einfügen von Links oder Bildern in Webseiten, das Durchführen von Umfragen und das Verfassen einfacher Texte sein. Die Auslagerung der Aufgaben an Crowdworker kann hier die Lösung sein. Diese nehmen unterschiedliche Projekte meist per App oder Mail an und arbeiten größtenteils im Homeoffice. Doch Existenzgründer, die Mitarbeiter einstellen wollen, fragen sich vielleicht, ob Crowdworker als Arbeitnehmer angestellt werden müssen. Unser Rechtsanwalt Dr. Uwe Schlegel kennt sich bestens mit dem Thema aus und gibt Auskunft.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) München hat entschieden, dass die Vereinbarung zwischen dem Betreiber einer Internetplattform und einem sog. Crowdworker dann kein Arbeitsverhältnis begründet, wenn die vertragliche Abrede den Crowdworker nicht dazu verpflichtet, einen oder auch mehrere Aufträge anzunehmen (LAG München, Urt. v. 04.12.2019  8 Sa 146/19). Insofern lässt sich die Ausgangsfrage nicht für alle Fälle des Crowdworking beantworten. Vielmehr bedarf es stets einer Prüfung des Einzelfalls.

Ergänzende Hinweise

Die Entscheidung des LAG findet ihre wesentliche gesetzliche Regelung in § 611a Abs. 1 BGB. Diese Bestimmung lautet:

Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an.

Unter Zugrundelegung der vorzitierten Vorschriften gelangte das Gericht zu dem aufgezeigten Ergebnis.

Das LAG hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen. Sollte der Rechtsstreit dort fortgeführt werden, erscheint uns der Ausgang offen. Die Argumentation des LAG ist keinesfalls zwingend.

Autoren: Steffen Pasler, Raik Pentzek und Dr. Uwe Schlegel

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