Unternehmen erhalten fast täglich Bewerbungen. Sind diese zwar überzeugend, aber die Bewerber passen trotzdem nicht zum gesuchten Profil, stellt sich Arbeitgebern die Frage, ob die Daten des abgelehnten Kandidaten für zukünftige Stellen abgespeichert werden dürfen. Wie Unternehmer und Existenzgründer mit personenbezogenen Daten von Bewerbern umgehen müssen, weiß unser Rechtsexperte Dr. Uwe Schlegel.
Das seit 25.05.2018 in Kraft getretene Datenschutzrecht hat Auswirkungen auf das Arbeitsrecht. Unter anderem Stellenbewerber erlangen dadurch Rechte, die der (etwaig zukünftige) Arbeitgeber zu beachten hat.
Im Zuge eines Bewerbungsverfahrens erhält der potentielle Arbeitgeber umfangreiche personenbezogene Daten des Bewerbers. Eine mögliche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dieser Daten ist § 26 BDSG. Dabei sind die durch die zitierte Bestimmung gesetzten rechtlichen Grenzen zu beachten. So verpflichtet etwa § 26 Abs. 5 BDSG den Arbeitgeber zur Minimierung der Daten. Zudem muss der Arbeitgeber dafür Sorge tragen, dass die betreffenden Informationen sachlich richtig sowie aktuell sind und so gespeichert werden, dass eine Identifizierung der betreffenden Personen nur solange möglich ist, wie das für den Zweck der Verarbeitung der Daten erforderlich ist. Erhebt der Arbeitgeber die personenbezogenen Daten nicht beim Bewerber unmittelbar, treffen ihn nach Art. 14 DS-GVO umfangreiche Informationspflichten. Zu beachten ist auch das Recht auf Löschung nach Art. 17 Abs. 1 DS-GVO.
Autor: Rechtsanwälte Dr. Uwe Schlegel und Rainer Robbel
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