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Freiwillige Weiterversicherung bietet zusätzliche Sicherheit für Existenzgründer

Seit 2006 besteht für Selbstständige die Möglichkeit, sich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung weiter zu versichern. Offiziell hat dieses Angebot die Bezeichnung „Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag“ erhalten. Ziel ist es, den Existenzgründern eine bessere finanzielle Absicherung zu ermöglichen, da der unternehmerische Erfolg einer selbstständigen Tätigkeit selten gewährleistet ist. Wenn dann der Rückfall in die Arbeitslosigkeit nicht mehr zu vermeiden ist, stehen die ehemals Selbstständigen oft ohne entsprechende Sicherheit dar.

Der Beitrag zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung wird, anders als bei Festangestellten, pauschal berechnet, da es bei dem Gehalt von Selbstständigen zu starken Schwankungen kommen kann. Eine Einstufung nach einem regulären, monatlichen Bruttogehalt ist deshalb kaum möglich.

Der Pauschalbeitrag beläuft sich für Westdeutschland auf 80,86 € und für Ostdeutschland auf 68,26 €. In den ersten zwei Jahren der Gründung, also im eigentlichen Gründungsjahr und im Folgejahr, muss der Betrag jeweils nur in halber Höhe entrichtet werden; die Höhe beträgt also 40,43 €, bzw. 34,13 €. Laut Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung nutzten bis zum 31.12.2012 rund 200.000 Selbstständige dieses Angebot zur zusätzlichen Absicherung. Es gilt damit zwar als Erfolg, jedoch sind immer noch zu wenig Selbstständige über diese Möglichkeit informiert.

Bedingungen für die Aufnahme in die freiwillige Weiterversicherung sind, dass

  • eine Bereitschaft zum Wiedereintritt in eine abhängige Beschäftigung besteht, falls aus der selbstständigen Tätigkeit eine Arbeitslosigkeit entsteht
  • der Antragsteller innerhalb der zwei Jahre vor Aufnahme der Selbstständigkeit mindestens zwölf Monate pflichtversichert war oder
  • unmittelbar vor der Existenzgründung Arbeitslosengeld bezogen hat
  • die selbstständige Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird

Im Gegensatz zu Arbeitnehmern, die von sich aus kündigen, können freiwillig Versicherte ihre Leistungen direkt nach der Aufgabe der Selbstständigkeit beziehen. Eine Kündigung der freiwilligen Weiterversicherung kann z.B. durch den Renteneintritt oder eine Festanstellung geschehen. Der Fall einer sogenannte „kalten Kündigung“ tritt ein, wenn der Existenzgründer drei Monate lang die Beiträge nicht bezahlt; er wird dann automatisch aus der freiwilligen Weiterversicherung ausgeschlossen.

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