Mit dem Gründungszuschuss soll bei der Umsetzung einer Geschäftsidee der Lebensunterhalt sichergestellt sein. Aber gilt dieser Anspruch auch, wenn Gründer vom vorherigen Arbeitgeber eine hohe Abfindung bekommen haben?
Existenzgründung mit finanzieller Planungssicherheit: gesetzliche Grundlagen
Nach einer Phase der Arbeitslosigkeit ist der Schritt „selbstständig machen“ für viele Menschen eine neue, perspektivenreiche Option. Natürlich ist dieser mit teils großen finanziellen Herausforderungen verbunden. Das gilt vor allem, wenn wenig Eigenkapital bzw. finanzielle Rücklagen für die ersten Monate vorhanden sind. Genau hier greift das Fördermittel Gründungszuschuss. Dieses kann gemäß § 93 des Dritten Sozialgesetzbuches für 6 Monate in der Höhe des zuvor gezahlten Arbeitslosengeldes zuzüglich 300 Euro gewährt werden.
Darüber hinaus ist eine Verlängerung für 9 Monate möglich, wenn Entrepreneure mit einer Tragfähigkeitsbescheinigung die Erfolgsaussichten ihres Vorhabens nachweisen können. Für den Verlängerungszeitraum ist eine monatliche Zahlung von 300 Euro vorgesehen. Eine fachkundige Stellungnahme muss zeigen, ob der Entrepreneur tatsächlich über das notwendige Fachwissen verfügt. Zu betonen ist, dass es keinen Rechtsanspruch auf dieses Fördermittel gibt. Arbeitsagenturen können die Zahlung verweigern. Das gilt mit Blick auf ein Gerichtsurteil vor allem dann, wenn Antragsteller zuvor eine hohe Ablösung erhalten haben.
Ein wegweisendes Urteil mit Signalwirkung für Existenzgründer
Dass der Bezug dieses Fördermittels rechtlich nicht garantiert ist, zeigt ein richtungsweisendes Urteil des Sozialgerichts Gießen (Aktenzeichen S 14 AL 6/13). In diesem Fall ging es um einen 59-jährigen Mitarbeiter, der nach mehr als 30 Jahren Betriebszugehörigkeit im Zuge eines Aufhebungsvertrages eine Abfindung von 170.000 Euro (brutto) erhalten hatte. Er bezog daraufhin Arbeitslosengeld I und plante aus dieser Situation heraus ein Geschäftsmodell (Verkauf und Reparatur von Austauschteilen in der Heiztechnik). Die Unternehmensgründung mit der Rechtsform „GmbH und Co. KG“ wie auch die Gewerbeanmeldung war bereits erfolgt und ein Antrag auf den Existenzgründerzuschuss gestellt.
Doch die zuständige Arbeitsagentur lehnte den Antrag ab. Der Fall landete vor Gericht, das die Sichtweise der Arbeitsagentur bestätigte. In der Urteilsbegründung ist als wesentlicher Grund für diese Entscheidung zu lesen, dass die Abfindung für eine ausreichende finanzielle Absicherung sorge. Auch wurde dem Argument widersprochen, der Gründungszuschuss wäre für das Ablösen von Krediten gedacht. Das sei laut Urteil nicht der Sinn dieses Fördermittels für die Existenzgründung. Es geht in erster Linie um die Sicherstellung des Lebensunterhaltes. Und daran kann bei einer solch hohen Abfindung zu keiner Zeit Zweifel bestanden haben. Die finanzielle Ausgangslage spielt also bei der Beantragung dieses Zuschusses für Unternehmensgründer eine wichtige Rolle.
Gründungszuschuss-Alternativen: breite Finanzierungsstrategie ausloten
Dieses Urteil zeigt, dass die individuellen Planungsvoraussetzungen frühzeitig zu prüfen sind. Nur so lässt sich finanzielle Planungssicherheit sicherstellen, woran allen Gründern von Beginn an gelegen sein dürfte. Insofern sollten sie die Zahlungen aus diesem Förderprogramm als Überbrückungsgeld sehen, wobei es keine Garantie auf den Erhalt geben kann.
Die zuständige Arbeitsagentur führt bei ihrer Entscheidung immer eine fallbezogene Abwägung durch. Die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit spielen hierbei eine zentrale Rolle. Wer in einem vorherigen Angestelltenverhältnis eine hohe Abfindung erhalten hat, kann mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht auf diesen finanziellen Baustein für den Weg in die berufliche Selbstständigkeit setzen. Dieses Gerichtsurteil spricht ganz klar dafür, bei der Existenzgründung alle möglichen Förderoptionen zu prüfen und diese konsequent zu nutzen.
Bei einer Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit muss es Ziel sein, das eigene Geschäftsmodell von Beginn an auf eine tragfähige sowie nachhaltige Basis zu stellen. Im Zuge einer Existenzgründungsberatung lässt sich in diesem Zusammenhang prüfen, welche Fördermöglichkeiten und Instrumente der Finanzierung in Frage kommen. Unabhängig davon ist ein überzeugend ausgearbeiteter Businessplan nach wie vor ein unverzichtbares Mittel, um Banken und/oder andere Geldgeber für das eigene Geschäftsmodell zu gewinnen.
Weitere Informationen (externe Links): § 93 des Dritten Sozialgesetzbuches und Urteil des Sozialgerichts Gießen (Aktenzeichen S 14 AL 6/13)
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Der Gründungszuschuss ist nur etwas für diejenigen die etwas ganz Kleines gründen wollen.
Finanzierungen mit Gründungszuschuss auch kaum bis gar nicht möglich .
Sechs Monate sind auch viel zu Kurz und sollte min ein Jahr sein und es geht ja auch der Anspruch auf ALG 1 verloren , wenn es dann nicht Funktioniert oder wie durch Corona gestoppt also ohne Eigenverschulden dann gibt es nur noch den Restzeitraum ALG 1 .
Und wie jetzt bei Corona gab es keine Hilfe absolut Keine da Gründung in 2020 und somit kein Anspruch auf Corona Hilfe .
Das gesamte ALG 1 und ALG 2 sollte reformiert werden -Ist halt ein Schröderkonstrukt !!!
Wer will der soll auch Anständig gefördert werden .
Nicht wie zur Zeit auf Kante oder des Messers Schneide die Selbständigkeit starten.
Selbständigkeit ist auch immer ein deutlich höheres Risiko als irgendwo Angestellt zu sein dem
wird aber z.Z. nicht Rechnung getragen.
Die Leute von und bei der BA haben auch meist Keine Ahnung und sind nur Froh wenn dann
einer aus der Statistik raus ist . Richtige Beratung Fehlanzeige .