Aufhebungsvertrag
Mit einem Aufhebungsvertrag wird das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber einvernehmlich beendet. Gemäß § 623 BGB muss der Aufhebungsvertrag in Schriftform erfolgen, ansonsten ist er unwirksam. Denn durch die Schriftform soll der Arbeitnehmer vor übereilten Entscheidungen geschützt werden. Zudem soll aber auch durch die Schriftform die Rechtssicherheit des Arbeitnehmers geschützt werden und der Beweiserleichterung im Prozess dienen. Nach § 126 BGB ist für die Einhaltung der Schriftform die Unterschrift beider Parteien notwendig. Inhalte des Aufhebungsvertrages können sein
- Zeitpunkt
- Grund
- Veranlasser der Vertragsaufhebung
- Abfindung (unterliegt der Einkommenssteuer)
- Weiterzahlung der Vergütung
- Provisionen
- Freistellung
- Urlaub
- Darlehen
- Wettbewerbsverbot
- Dienstwagen
- Zeugnis und sonstige Bescheinigungen
- Ausschluss sonstiger Ansprüche
Liegt kein wichtiger Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor, so tritt für das Arbeitslosengeld eine 12-wöchige Sperrzeit ein. Außerdem mindert sich der Anspruch auf ALG um die Tage der Sperrzeit. Neben den Regelleistungen für ALG II, die gemäß §§ 31, 31a,b SGB II drei Monate lang um mindestens 30 % reduziert werden, fällt auch der Zuschlag nach § 24 SGB II weg.
Nutzen Sie unsere kostenfreien Gründer- & Unternehmer-Services!
Fördermittel-Check | Berater finden | Geschäftsidee vorstellen | Newsletter (monatlich)
Vielen Dank für diesen Beitrag zum Thema Aufhebungsvertrag. Gut zu wissen, dass dieser im Einvernehmen geschlossen werden muss. Ich werde auch mal einen Aufhebungsvertrag vorschlagen.
Danke, für die Zusammenfassung! Ich würde auf jeden Fall auch raten den Aufhebungsvertrag mit einem Anwalt zu besprechen, um auf der sicheren Seite zu stehen. Vor allem, wenn Bonusansprüche, Dienstwagen oder auch getroffene Altersvorsorgevereinbarungen involviert sind.