Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Die offene Handelsgesellschaft (OHG oder oHG) als Rechtsform ist eine Sonderform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Zusammen mit der KG (Kommanditgesellschaft) zählt die OHG zudem zu den sogenannten Personengesellschaften. Ob eine OHG oder eine GbR vorliegt, muss mitunter im Einzelfall entschieden werden, denn die Festlegung ist nicht immer eindeutig. Ist der Schwerpunkt der geschäftlichen Tätigkeiten des Unternehmens auf das Handelsgewerbe ausgelegt, handelt es sich um eine OHG.
Zur Gründung der OHG sind mindestens zwei natürliche oder juristische Personen nötig. Grundkapital ist zur Gründung nicht erforderlich, ebenso muss keine notariell beglaubigte Satzung erfolgen. Jedoch muss das Unternehmen in das Handelsregister eingetragen werden. Rechtlich baut der größte Teil der OHG auf der GbR auf, weshalb auch hier § 705 des BGB (externer Link) bei der Unternehmensgründung Anwendung findet. Spezifische Grundlagen werden im HGB in § 105 (externer Link) festgelegt, wo genauer auf die Umstände einer OHG und deren Unterscheidung zur GbR eingegangen wird.
Rechte und Pflichten der Gesellschafter bei der Rechtsform OHG
Gesellschafter einer OHG gelten als selbstständige Unternehmer. Sie sind damit in der Regel nicht sozialversicherungspflichtig, wobei es hier auch Ausnahmen gibt. Wichtig zu beachten ist, dass eine Steuerpflicht bei selbstständiger Tätigkeit (externer Link) besteht. Obwohl die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen im Falle einer Insolvenz uneingeschränkt haften, bietet die OHG dennoch Vorteile für eine Existenzgründung. Zunächst wird einer OHG meist ein größerer Kreditrahmen gewährt, als es bei anderen Unternehmensformen der Fall ist. Zudem besitzt jeder Gesellschafter das Recht der Einzelgeschäftsführung. Das bedeutet, dass jeder Gesellschafter ohne die Zustimmung und Mitwirkung der anderen Mitgesellschafter Geschäfte tätigen darf und alle Gesellschafter damit gleichberechtigt sind. Sie können unabhängig voneinander Personal einstellen und entlassen, Waren ein- und verkaufen oder andere Anschaffungen tätigen. Sind andere Mitgesellschafter mit Geschäften nicht einverstanden, können diese aber Widerspruch einlegen. Handelt ein Gesellschafter entgegen dem Widerspruch seiner Mitgesellschafter, kann er im Ernstfall zur Leistung von Schadensersatz aufgefordert werden. Das hat jedoch nur unternehmensinterne Folgen.
Bei der Aufnahme neuer Gesellschafter oder dem Unternehmensverkauf oder Teilverkauf der OHG besteht das Recht zur Einzelgeschäftsführung nicht. Hier ist die Abstimmung aller Gesellschafter nötig. Für die Gesellschafter in der OHG gilt außerdem ein Wettbewerbsverbot (externer Link). Ohne die Zustimmung der Mitgesellschafter darf kein Gesellschafter in einem anderen, der gleichen Branche angehörigen Unternehmen tätig sein. Außerdem bedarf es der Zustimmung der anderen, wenn ein Gesellschafter innerhalb der OHG auf eigene Rechnung Geschäfte ausführt.
Gewinnbeteiligung, Geldentnahme und Jahresabschluss
In einer OHG haben die Gesellschafter das Recht auf eine Gewinnbeteiligung. Der Gewinn wird anhand der Gewinn- und Verlustrechnung ermittelt. Die Gehälter der Gesellschafter können bei der OHG steuerlich nicht abgesetzt werden, sie werden hingegen den Gesellschaftern im Rahmen der steuerlichen Gewinnverteilung als Vorabvergütung zugewiesen. Alle Gesellschafter haben darüber hinaus das Recht, selbst Gelder aus der OHG zu entnehmen. Allerdings wird auch hier die Zustimmung aller Beteiligten benötigt.
Am Ende des Geschäftsjahres ist es erforderlich, einen Jahresabschluss zu erstellen. Dieser setzt sich aus der Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Bilanz zusammen. Die OHG ist zur ordnungsgemäßen Buchführung und zu der Erstellung eines Jahresabschlusses gesetzlich verpflichtet und muss diesen am Ende des Geschäftsjahres gemäß den gesetzlichen Grundlagen erstellen.
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