Gründungszuschuss
Beim Gründungszuschuss handelt es sich um eine staatliche Subvention für Erwerbslose zur Förderung einer Existenzgründung. Nach §§ 93 f. Drittes Buch Sozialgesetzbuch handelt es sich bei dem Gründungszuschuss jedoch nur um eine Ermessungsleistung, die unter bestimmten Voraussetzungen vergeben wird:
- Es muss ein Restanspruch auf ALG I von mindestens 150 Tagen vorliegen.
- Der Gründer hat die Tragfähigkeit des unternehmerischen Handelns durch eine fachkundige Stelle nachzuweisen
- sowie seine persönliche und fachliche Eignung zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit darlegen.
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