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Frau und Mann sitzen am Tisch und füllen einen Antrag aus.

Eine Unternehmensgründung erfordert häufig so viel Engagement, dass es für Menschen im Vollzeitjob schwierig wird, ihre Geschäftsidee parallel zu diesem zu entwickeln. Daher entscheiden sich viele, ihren Job zu kündigen, um sich vollständig auf die Existenzgründung zu konzentrieren. Doch was passiert mit dem Gründungszuschuss bei einer Eigenkündigung? Besteht trotzdem Anspruch auf diese Unterstützung? Diese Frage klären wir im folgenden Artikel.

Der Gründungszuschuss als attraktive Förderung für die Gründung aus der Arbeitslosigkeit

Eine Unternehmensgründung kann teuer sein: Von der anfänglichen Planung über die Anschaffung notwendiger Ausrüstung bis hin zur Kundenakquise fallen oft hohe Kosten an. Insbesondere in der Arbeitslosigkeit fehlt jedoch häufig das nötige Kapital, um diese ersten Schritte zu finanzieren. Wer nicht über ausreichende Ersparnisse verfügt, kann auf den Gründungszuschuss zurückgreifen.

Der Gründungszuschuss ist eine staatliche Unterstützung für Arbeitslose, die den Schritt in die Selbstständigkeit wagen möchten, und unterstützt Gründer finanziell in zwei Phasen:

  • Phase 1 (Grundförderung): Für die ersten sechs Monate erhalten Gründer die monatliche ALG-I-Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie eine Pauschale von 300 Euro zur Deckung der Sozialversicherungskosten.
  • Phase 2 (Aufbauphase): Im Anschluss können Gründer für weitere neun Monate eine Sozialversicherungspauschale von 300 Euro erhalten, sofern sie ihre aktive Geschäftstätigkeit nachweisen.

Der Gründungszuschuss erleichtert so den Übergang in die Selbstständigkeit, sichert die finanzielle Basis in der Startphase und bietet wichtigen Schutz in der Sozialversicherung, um die Unternehmensgründung zu realisieren.

Welche Voraussetzungen für die Gründungszuschuss-Beantragung gelten

Grundsätzlich ist der Gründungszuschuss eine staatliche Leistung, die darauf abzielt, die Arbeitslosigkeit durch die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit zu beenden. Voraussetzung dafür ist die Anmeldung bei der Agentur für Arbeit und der Bezug von Arbeitslosengeld 1 (ALG 1). Das bedeutet: Nur wer arbeitslos gemeldet ist, kann den Gründungszuschuss beantragen. Die Förderung selbst ist an strikte Regelungen gebunden und wird nur bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen gewährt. Zu diesen zählen:

  • Mindestens 150 Tage Restanspruch auf ALG 1
  • Gründer sind noch unter 65 Jahre alt
  • Aufnahme einer hauptberuflichen Selbstständigkeit
  • Wöchentliche Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden in der Selbstständigkeit
  • Erwarteter Gewinn sollte existenzsichernd sein
  • Mindestens ein Tag Arbeitslosigkeit muss vorliegen (kein direkter Wechsel von Anstellung in die Selbstständigkeit möglich)

Diese Förderung ist eine gute Möglichkeit, die wirtschaftlichen Risiken einer Existenzgründung abzufedern und sich als Gründer gezielt auf den Unternehmensaufbau zu konzentrieren. Was den Gründungszuschuss zu einer attraktiven Förderung macht. Doch wie sieht es aus, wenn das Arbeitsverhältnis durch Eigenkündigung endet?

Sperrfrist nach Eigenkündigung: Wichtige Regelungen für Existenzgründer

Im Fall einer Eigenkündigung besteht in der Regel eine Sperrzeit von drei Monaten, während derer kein Anspruch auf ALG 1 besteht. Denn dieser muss gegeben sein, wenn Gründer den Gründungszuschuss beantragen wollen. So wirkt sich die Sperrfrist auch auf den Gründungszuschuss aus. Die Sperrfrist wird von der Agentur für Arbeit verhängt, um zu verhindern, dass Arbeitnehmer gezielt in die Arbeitslosigkeit wechseln, nur um staatliche Förderungen wie ALG 1 und den Gründungszuschuss zu beantragen. Nach Ablauf dieser dreimonatigen Sperre kann der Antrag auf den Gründungszuschuss gestellt werden, sofern alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Sperrfrist schließt allerdings nicht aus, dass die Existenzgründung bereits in dieser Zeit vorbereitet oder sogar gestartet wird. Solange keine hauptberufliche Selbstständigkeit vorliegt (also weniger als 15 Stunden pro Woche investiert werden), besteht keine Einschränkung, die Geschäftsidee weiterzuentwickeln oder Vorbereitungen wie Marktanalysen oder Geschäftsplanungen durchzuführen. Erst nach Ablauf der Sperrfrist und Aufnahme der hauptberuflichen Selbstständigkeit können Existenzgründer dann auch der Gründungszuschuss beantragen.

Fazit: Gründungszuschuss nach Eigenkündigung möglich – aber erst nach der Sperrfrist

Zusammengefasst lässt sich sagen, dass der Gründungszuschuss bei Eigenkündigung durchaus in Anspruch genommen werden kann. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Sperrfrist von drei Monaten abgewartet wird, bevor der Antrag gestellt wird und die hauptberufliche Selbstständigkeit aufgenommen wird. Diese Zeit können Gründer jedoch nutzen und die Unternehmensgründung planen und ein Businessplan erstellen. Der Gründungszuschuss ist somit auch nach einer Eigenkündigung eine wertvolle Unterstützung für den Weg in die Selbstständigkeit.

Wie eine Existenzgründungsberatung beim Gründungszuschuss helfen kann

Die Beantragung vom Gründungszuschuss kann kompliziert sein. Denn neben den Anträgen muss auch ein professioneller Businessplan erstellt werden. Immerhin wollen die Sachbearbeiter sehen, ob die Existenzgründung Hand und Fuß hat. Doch keine Panik. Hier kann eine professionelle Existenzgründungsberatung helfen. Gründungsberater sind nicht nur mit den Fördervoraussetzungen vertraut, sondern können Gründer auch bei der Businessplan-Erstellung unterstützen. Eine Existenzgründungsberatung hilft zudem dabei, alle wichtigen Schritte der Unternehmensgründung zu planen und mögliche finanzielle Risiken zu erkennen. So wird sichergestellt, dass Gründer optimal vorbereitet in die Selbstständigkeit starten und alle staatlichen Förderprogramme optimal nutzen. Eine solche Beratung können Sie sich auch staatlich fördern lassen. Mit dem kostenfreien Fördercheck erfahren Sie, welche Förderungen für Sie passend sind. Jetzt ausfüllen!

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