Der Vorrang einer Vermittlung alleine rechtfertigt nicht die Ablehnung von Anträgen auf Gründungszuschuss, so lautet ein aktuelles Urteil vom Sozialgericht Stuttgart. Die Hintergründe zu diesem Fall haben wir zusammengefasst.
Wichtige Daten und Fakten zum Gründungszuschuss
Es gibt viele Wege, die aus der Arbeitslosigkeit führen können. Neben der Vermittlung in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis kann die Beschäftigungslosigkeit auch als Sprungbrett für eine Existenzgründung dienen. Da mit dieser neben vielen Vorteilen auch Risiken durch z. B. hohe Kosten verbunden sind, gibt es für Empfänger von Arbeitslosengeld 1 (ALG 1) die Möglichkeit einer Förderung durch den Gründungszuschuss. In ihrer wechselhaften Geschichte wurde diese noch um die Jahrtausendwende auch unter dem Eindruck von „Begriffen“ wie „Ich-AG“ großzügig gewährt.
Später jedoch stiegen die Aussichten auf ein reguläres Beschäftigungsverhältnis und die Gründungsförderung geriet in den Hintergrund – der Exsitenzgründerzsuchuss sollte bis 2013 ganz gestrichen werden. Der Regierungswechsel am Ende des gleichen Jahres verhinderte dies gemeinsam mit dem neuerlichen Bekenntnis zum Gründergeist am Standort Deutschland. Demnach ist es bis heute möglich, sich aus der Arbeitslosigkeit heraus selbstständig zu machen und für dieses Vorhaben als ALG-1-Empfänger den Gründungszuschuss der Agentur für Arbeit zu erhalten.
Dieser unterteilt sich in zwei Phasen: In der ersten Phase erhalten Existenzgründer für sechs Monate den Gründungszuschuss in Höhe der individuellen monatlichen ALG-1-Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie eine Sozialversicherungspauschale in Höhe von 300 Euro (Grundförderung). Die zweite Phase beinhaltet nur noch die Sozialversicherungspauschale bis zu 9 Monate, die nur bei Nachweis der Geschäftstätigkeiten und den unternehmerischen Aktivitäten gezahlt wird (Aufbauphase).
Gewährung auf Existenzgründerzuschuss nur unter Bedingungen
Allerdings ist dies an Bedingungen geknüpft, welche im Paragraph 93 SGB III geregelt sind und als Tatbestandsvoraussetzungen genannt werden. Demnach muss der Anspruch auf ALG 1 noch für mindestens 150 Tage bestehen. Zudem muss eine Tragfähigkeitsbescheinigung von einer fachkundigen Stelle nebst Nachweisen zu eigenen Kenntnissen und Fähigkeiten beigebracht werden. Gründer sollten der Agentur für Arbeit beweisen können, dass die Gründungsidee funktionieren kann, bevor diese das Vorhaben mit Gründungszuschuss fördert. Aber auch wenn Businessplan, Finanzplan und Tragfähigkeitsbescheinigung vorliegen, ist dies noch keine Garantie für einen positiven Bescheid durch den zuständigen Bearbeiter. Seine Gewährung ist nämlich von einer Ermessensentscheidung abhängig. Für sie wiederum hat die Vermittlung in ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis Vorrang. Dass dieses jedoch nicht immer rechtens ist, hat jetzt das Sozialgericht Stuttgart festgestellt.
Gründungszuschuss aufgrund von Vermittlungsvorrang abgelehnt
Der Kläger Herr P. (Name von der Redaktion geändert) bezog bereits seit fünf Monaten ALG 1. Über den gesamten Zeitraum hinweg konnte die Arbeitsagentur ihm jedoch keinen einzigen Vorschlag zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zukommen lassen. Herr P. ergriff daraufhin selber die Initiative und wollte sich selbstständig machen. Um sein finanzielles Risiko bei der Unternehmensgründung etwas abzufedern, entschied er sich, den Gründungszuschuss zu beantragen. Herr P. rechnete sich hier gute Chancen aus, da bei ihm auch nach Aussagen von dritter Seite alle in Paragraph 93 SGB III genannten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt waren. Dennoch lehnte die zuständige Agentur für Arbeit den Antrag mit dem Hinweis auf den Vermittlungsvorrang ab. Grund dafür ist, dass laut den Sachbearbeitern Tatbestandsvoraussetzungen nur dann im Rahmen einer Ermessensentscheidung berücksichtigt werden sollen, wenn für den Antragsteller keine Stellenangebote gemeldet sind. Demnach kann nur dann eine Unternehmensgründung ermessenabhängig gefördert werden, wenn ein Profil vorliegt, das nicht vermittelbar ist.
Dahinter steht laut Experten die Praxis, dass in solchen Fällen einschlägige Jobportale nach unbekannten Kriterien mit dem Profil des Betroffenen abgeglichen werden. Ergeben sich dabei Überschneidungen mit prinzipiell vorhandenen Stellen, geht die Agentur für Arbeit von guten Vermittlungschancen aus und lehnt den Antrag auf Existenzgründungszuschuss ab.
Gründungszuschuss muss individuell geprüft werden
Das Sozialgericht Stuttgart ist der Ansicht, dass durch dieses Vorgehen eine Ermessensunterschreitung vorliegt, da die Agentur für Arbeit keine individuelle Prüfung des Falles vorgenommen hat, sondern die Gewährung auf Gründungszuschuss pauschal unter Angabe eines angeblich bestehenden Vermittlungsvorrangs abgelehnt hat.
Daher entschied das Gericht, dass die Prüfung des Antrags auf Erhalt von Gründungszuschuss erneut durchgeführt werden muss.
Weitere Informationen zu dem beschriebenen Fall können auf der Website von Dejure (externer Link) abgerufen werden.
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