Mit Weihnachten und dem Jahresende stehen auch die Urlaubstage vor der Tür. Hier stellt sich für viele Arbeitnehmer jährlich die Frage, ob Heiligabend und Silvester als „normale“ Arbeitstage gelten. Dabei ist die Rechtslage eindeutig. Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der Urlaubsplanung beachten sollten, weiß unser Rechtsexperte Dr. Uwe Schlegel.
Der 24. und der 31. Dezember sind normale Arbeitstage. Wer hier freimachen möchte, muss grundsätzlich einen ganzen Tag und nicht lediglich einen halben Tag Urlaub nehmen. Wenn der Arbeitgeber bereit ist, lediglich jeweils einen halben Urlaubstag anzurechnen, so stellt das prinzipiell eine freiwillige und den Arbeitnehmer begünstigende Regelung dar.
Sollte der Arbeitgeber allerdings in den vergangenen Jahren regelmäßig bezahlte Freizeit ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub gewährt haben, so kann sich zu Gunsten der betroffenen Arbeitnehmer eine so genannte betriebliche Übung ergeben haben, welche darauf hinausläuft, dass der Arbeitgeber auch zukünftig verpflichtet ist, entgeltlich freizustellen.
Im Übrigen gilt. Ein Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Urlaub aufzwingen. Möglicherweise kann aber ein sog. Betriebsurlaub dazu führen, dass alle hiervon betroffenen Arbeitnehmer Urlaub nehmen müssen.
Autor: Rechtsanwalt Dr. Uwe Schlegel und Rechtsanwältin Gabriele Wahnschapp
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