Wer sich selbstständig machen möchte, hat mehrere Möglichkeiten. Zum einen der Aufbau einer eigenen Existenzgründung, zum anderen die Fortführung eines bestehenden Betriebes mit oder ohne Beibehaltung des dazugehörigen Firmennamens. Tritt letzterer Fall ein und wird eine Firma unter einem neuen Namen fortgeführt, stellt sich die Frage, wer mögliche Altschulden begleichen muss. Unser Rechtsexperte Dr. Uwe Schlegel klärt auf.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hatte sich mit einer Haftung wegen Firmenfortführung nach § 25 Abs. 1 S. 1 HGB zu befassen (OLG Hamm, Urt. v. 18.09.2017 – I-2 U 29/17, NJW-Spezial 2017, 720).
In dem durch das OLG entschiedenen Fall hatte ein Einzelkaufmann mit seinem Vornamen und seinem Familiennamen firmiert. Nach Überlassung des Betriebes an seine Ehefrau führte diese den Betrieb fort und firmierte mit ihrem Vornamen sowie dem – gemeinsamen – Familiennamen ihres Mannes (aus „Ralf B“ wurde „Annika B“). Sodann meldete sich ein Gläubiger des früheren Einzelkaufmanns bei der Ehefrau und begehrte unter Berufung auf § 25 Abs. 1 S. 1 HGB 100.000,00 EUR.
Das OLG weist die Klage ab. Das Gericht sieht keinen Fall von § 25 Abs. 1 S. 1 HGB. Wegen des prägenden Charakters des Vornamens als Bestandteil der Firma habe der Austausch des Vornamens dazu geführt, dass die vorherige und die anschließend geführte Firma so unterschiedlich seien, dass nicht von einer Firmenkontinuität ausgegangen werden könne.
Autor: Rechtsanwalt Dr. Uwe Schlegel, Köln
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