Unternehmer, Familien, Sparer und Steuerzahler sind von aktuellen Gesetzesänderungen betroffen und müssen sich umstellen. Einige Veränderungen sorgen bei betroffenen Bürgern erfreulicherweise für Vorteile.
Verschiedene Veränderungen der Gesetzeslage für Unternehmer
Unternehmer müssen sich ab diesem Jahr auf einen Anstieg des Mindestlohnes einstellen. Wer seinen Mitarbeitern bisher 8,50 Euro pro Stunde zahlte, muss seit dem 01.01.2017 34 Cent mehr und damit einen Stundenlohn von 8,84 Euro zahlen.a
Sind bei Ihnen elektronische Ladenkassen im Einsatz? Falls ja, dann müssen Sie überprüfen, ob sie den neuen geänderten „Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)“ entsprechen und ggf. nachrüsten. Sie schreiben seit Jahresbeginn z.B. vor, dass elektronische Ladenkassen digitale Unterlagen direkt und veränderungssicher für die Buchhaltung erzeugen können müssen. Dies gilt wohlgemerkt nur dann, wenn Sie bis dato bereits elektronische Ladenkassen nutzten, weil sie aufgrund Ihres Kaufmannsstatus dazu verpflichtet sind. Für Kleingewerbetreibende, die grundsätzlich keine Handelsbücher führen müssen und keine elektronischen Ladenkassen verwenden, gilt diese Regelung folglich nicht. Solche Unternehmer können weiterhin eine „offene Barkasse“ verwenden.
Arbeitgeber können sich in diesem Jahr auch bei höherem Gehaltsanteil auf eine steuerfreie Anrechnung berufen, wodurch die Möglichkeiten für Investitionen in die Pensionskasse, die betriebliche Direktversicherung oder Pensionsfonds für Mitarbeiter steigen und keinen steuerlichen Nachteil für den Arbeitgeber mit sich bringen. Der Höchstbetrag steigt von bisher 2.976 Euro auf 3.048 Euro, alternativ besteht die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen zusätzliche 1.800 Euro pro Jahr steuerfrei aufzuwenden.
Die Reformation (die Veröffentlichung der Thesen von Martin Luther) jährt sich in 2017 zum 500. Mal, wodurch der 31. Oktober 2017 in diesem Jahr ein bundesweiter gesetzlicher Feiertag ist.
Diese Änderungen sind für den Steuerzahler relevant
Steuerzahler dürfen sich freuen: Der Grundfreibetrag steigt auf 8.820 Euro und weist somit im Vergleich zum Vorjahr eine Erhöhung um 168 Euro auf. Ledige Steuerzahler müssen ihr Einkommen erst ab 8.820 Euro, Ehepaare und eingetragene Lebenspartner ab 17.640 Euro versteuern. Durch diese Gesetzesänderung bleibt vor allem bei Geringverdienern mehr Geld im Portemonnaie und die Steuerlast sinkt. Auch die Eckwerte des Einkommensteuertarifs wurden angepasst, wodurch einige Steuersätze fortan erst bei höherem Einkommen gelten und den Faktor der kalten Progression eindämmen. Das Zusammenspiel zwischne Inflation, Gehaltserhöhung und progressiver Besteuerung des Einkommens wird nicht länger zur Mehrbelastung mit finanziellem Verlust für den Steuerzahler. Die Versteuerung beginnt bei einem jährlichen Einkommen bei Ledigen von 8.821 Euro mit 14 Prozent und steigt je nach Einkommen an. Wer jährlich 54.058 Euro verdient, wird mit einem Steuersatz von 42 Prozent belegt und muss tiefer in die Tasche greifen.
Neues im Unterhalt und in der Altersvorsorge
Unterhaltspflichtige Elternteile oder Ehepartner können die gezahlten Unterhaltskosten nun von der Steuer abziehen. Der Abzug erfolgt über die Eintragung im Bereich „außergewöhnliche Belastungen“ und kann jährlich in einer Gesamthöhe von 8.820 Euro vorgenommen werden. In Gegenüberstellung zu 2016 können Steuerzahler 168 Euro mehr absetzen. Auch die Altersvorsorge lässt sich ab diesem Jahr steuerlich besser abrechnen, wobei Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsaufwendungen einbezogen sind. Nach den Angaben des Steuerzahlerbundes liegt der absetzbare Höchstbetrag bei 23.362 Euro und umfasst 84 Prozent der eingezahlten Beträge.
Spenden ohne Bescheinigung
Bisher konnten Spenden nur mit entsprechender Bescheinigung in der Steuererklärung berücksichtigt werden. Für alle Spenden ab dem 01.01.2017 an kirchliche, soziale oder gemeinnützige Spendenempfänger wurde die Nachweispflicht in Form der Bescheinigung als Anlage zur Steuererklärung aufgehoben. Eine Aufbewahrung der Bescheinigung für einen Zeitraum von einem Jahr ist dennoch notwendig, da das Finanzamt eine Nachreichung der Bescheinigung fordern kann.
Freibetrag zieht Steuererklärungspflicht nach sich
Abgesehen von geringfügigen Einkünften muss jeder Bürger mit Freibetrag beim Lohnsteuerabzug eine Einkommensteuererklärung anfertigen. Als geringfügiges Einkommen zählt ein Jahresgehalt von höchstens 11.200 Euro, bei dem die Einkommensteuerpflicht entfällt und die Einreichung einer entsprechenden Erklärung an das Finanzamt nicht notwendig ist.
Umzugskosten mit höherer Anrechnung
Beruflich bedingte Umzüge können in den Werbungskosten der Steuererklärung erfasst werden. Bis zum 01. Februar 2017 gibt es mehr Geld für einen Umzug mit beruflichem Hintergrund. Ledige Steuerzahler können bei einem Umzug bis zum 31. Januar 2017 746 Euro, ab 01. Februar 764 Euro abrechnen. Ehepaare erhalten für einen Umzug bis zum 31. Januar 2017 eine Pauschale von maximal 1.493 Euro und ab dem 01. Februar 2017 1.528 Euro. Auch der Pauschalbetrag für weitere mit im Haushalt lebende Personen wird ab Februar von aktuell 329 Euro auf später 337 Euro erhöht. Entstehen durch den Umzug und Schulwechsel Probleme beim Lernen, können Eltern eine Pauschale für Nachhilfeunterricht beantragen und anstatt bisher 1.882 Euro ab Februar 2017 1.926 Euro geltend machen.
Weniger Altersentlastungsbeitrag gesetzlich verankert
Der Altersentlastungsbeitrag wird in 2017 mit höchstens 20,8 Prozent des Bruttolohnes veranschlagt und darf eine Summe von 988 Euro nicht übersteigen. Ältere Steuerzahler ab dem vollendeten 64. Lebensjahr profitieren von dieser Entlastung und müssen durch die Neuregelung weniger Steuern zahlen.
Was ändert sich für Sparer?
Sparer mit abgeschlossener Rürup-Rente können diese in den Sonderausgaben der Steuererklärung besser und einfacher geltend machen. Der steuerliche Höchstbetrag steigt von 22.767 auf 23.362 Euro an und der prozentuale Anteil zur Berücksichtigung beim Finanzamt erhöht sich von bisher 82 auf aktuell 84 Prozent. Sparer können jetzt 19.624 Euro als Sonderausgaben vermerken und in der Steuererklärung anrechnen lassen. Weniger günstig sieht es für Inhaber einer Lebensversicherung aus. Der garantierte Zins sinkt von bisher 1,25 Prozent unter die 1-Prozent-Marke und beträgt nun lediglich 0,9 Prozent. Der geringe Garantiezins gilt für alle Sparer, die ihre Lebensversicherung nach dem 01.01.2017 abgeschlossen haben oder sich in Zukunft für einen Lebensversicherungsvertrag entscheiden. Eine Änderung für Bestandskunden ist nicht vorgesehen, sodass hier die Vereinbarungen im Versicherungsvertrag nach wie vor Gültigkeit besitzen.
Die Versicherungssteuer steigt an. Für alle Auszahlungen aus Verträgen für Kapitallebens- und Rentenversicherungen mit Abschluss nach 2004 wird eine Besteuerung der Hälfte der Differenz zwischen der Einzahlung und der Versicherungsleistung vorgenommen. Für die Regelung sind die Auszahlung ab dem 60. Lebensjahr und eine vertragliche Laufzeit von mindestens 12 Jahren grundlegend. Bei staatlich geförderten Altersvorsorgeprodukten soll es ab diesem Jahr mehr Transparenz geben, teilt der Branchenverband GDV mit und äußert sich über ein einheitliches Produktinformationsblatt.
Das müssen Immobilienbesitzer beachten
Mit der Reform des EEG wird die Förderung von Ökostrom umgestellt. Die Änderung bringt mit sich, dass Betreiber von Windparks und Solaranlagen oder Biogas-Ablagen nicht mehr von einer gesetzlich festgelegten Vergütung für die Einspeisung von Strom profitieren. Vielmehr erhalten Betreiber einen Zuschlag, die pro Kilowattstunde die geringste Subvention erhalten.
Gesetzesänderung für gesetzlich versicherte Personen
Die Beiträge für die Pflegeversicherung erhöhen sich bei Familien auf 2,55 Prozent und bei kinderlosen Paaren auf 2,8 Prozent. Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung siedeln sich weiter durchschnittlich bei 15,7 Prozent an und eine Erhöhung des vom Arbeitnehmer zu zahlenden Zusatzbeitrags von derzeit 1,1 Prozent ist aktuell nicht vorgesehen. Beim Grundbetrag von 14,6 Prozent zahlt der Arbeitgeber die Hälfte, wodurch eine höhere Belastung des Arbeitnehmers nicht auf der Agenda steht. Ebenso unverändert bleiben die Kosten für die Rentenversicherung mit 18,7 Prozent und der Satz zur Arbeitslosenversicherung mit 3,0 Prozent.
Durch den Anstieg der Beitragsbemessungsgrenze erhöhen sich die Beiträge zur Rente in Westdeutschland auf 6.350 Euro und in Ostdeutschland auf 5.700 Euro pro Monat. Bundeseinheitlich hingegen verhält sich die Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Krankenversicherung mit 52.200 Euro jährlich. Änderungen gibt es in der Verpflichtung zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, die ab 2017 bis zu einem Arbeitsentgelt von 57.600 Euro gilt.
Für Familien bleibt mehr Geld übrig
Der Kinderfreibetrag, das Kindergeld und der Kinderzuschlag steigen gleichermaßen an. Im ersten Schritt wird der einkommenssteuerfreie Betrag pro Kind um 108 Euro auf insgesamt 7.248 Euro angehoben. Pro Kind wird das Kindergeld um 2 Euro im Monat erhöht und auch der Kindergeldzuschlag für Geringverdiener steigt um 10 Euro im Monat an. Für Alleinerziehende erweist sich die Ausweitung des Unterhaltsvorschusses als Vorteil, da die Altersgrenze mit dieser Gesetzesänderung von bisher 12 auf nun 18 Jahre und somit bis zur Volljährigkeit es unterhaltsberechtigten Kindes angehoben wird.
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