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Die mitunter ärgerliche steuerrechtliche Einstufung von Business-Angel-GmbHs als Finanzunternehmen wird durch eine Gesetzesänderung des § 8 b Abs. 7 KStG ausgeschlossen.

Nach § 8 b Abs. 7 KStG können Business-Angel-GmbHs bisher unter bestimmten Voraussetzungen als Finanzunternehmen bewertet werden, was steuerrechtlich zur Folge hat, dass auch Business Angels für Gewinne aus Beteiligungsveräußerungen Körperschaftssteuer zahlen müssen und Verluste aus Veräußerungen steuerlich absetzen können.

Am 13.07.2016 hat die Bundesregierung eine Änderung dieser Bestimmungen im Rahmen des „Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen“ beschlossen. Diese besteht darin, dass künftig nur noch diejenigen Unternehmen als Finanzunternehmen eingestuft werden, an denen Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute mit mehr als 50% beteiligt sind. Daraus folgt, dass § 8 b Abs. 7 KStG nicht mehr auf Business-Angel-GmbHs zutrifft, sodass diese künftig nicht mehr als körperschaftssteuerpflichtiges Finanzunternehmen klassifiziert werden können.

Die aus dieser Änderung resultierende Klärung der Rechtslage wird nicht nur vom Bundesfinanzministerium befürwortet, um – so der Wortlaut des neuen Gesetzesentwurfs – künftig „Gestaltungen“ zu verhindern, „deren einziger Zweck in der Erlangung steuerlicher Vorteile besteht“. Auch der Business Angels Netzwerk Deutschland e.V. (BAND) begrüßt den Beschluss, da hiermit – wie Roland Kirchhof, der Vorstand des BAND ausführte – bisher ungeklärte Rechtsfragen und damit verbundene Probleme mit der Finanzbehörde von Vornherein unterbunden würden.

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