Urheberrecht
Das Gesetz über das Urheberrecht schützt das Recht des Urhebers an seinem Werk.
Im Sinne dieses Schutzgesetzes gilt das Werk als persönliche geistige Schöpfung, die durch den Urheber zum Beispiel auf den Gebieten der Literatur, Wissenschaft und Kunst geschaffen wurden.
Dazu zählen insbesondere Sprach- und Schriftwerke sowie solche der Musik und der bildenden Künste. Aber auch Filmwerke und Computerprogramme.
Damit ein Werk unter den Schutz des Urheberrechts fällt, müssen folgende vier Elemente gegeben sein:
1. Es muss sich um eine persönliche Schöpfung des Urhebers handeln.
2. Die Individualität des Schöpfers muss zum Ausdruck kommen.
3. Geistiger Gehalt muss vorliegen.
4. Das Werk muss eine wahrnehmbare Formgestalt angenommen haben, eine bloße Idee reicht nicht aus.
Dabei ist es unerheblich, welcher Aufwand und welche Kosten im Vorhinein zur Erstellung des Werks erbracht wurden.
Nutzung
Neben der geistigen und persönlichen Beziehung zum Werk soll das Urheberrecht auch die angemessene Vergütung für die Nutzung des Werks schützen.
Soll beispielsweise zur Erinnerung an einen Auftritt eines Jazzsängers auf der Weihnachtsfeier einer großen Firma an alle 400 Mitarbeiter eine CD mit einem Mitschnitt geschickt werden, ist dies nicht zulässig. Das Werk des Sängers und dessen Nutzung ist urheberrechtlich geschützt, die Mitarbeiter müssten die CD käuflich erwerben.
Zu unterscheiden ist das Urheberrecht vom Patent- und Markenrecht, welche die Ergebnisse geistigen Schaffens auf gewerblichem und nicht auf kulturellem Gebiet schützen.
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