Komplementär
Der Begriff Komplementär bezeichnet den persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (KG). Ein Komplementär haftet persönlich und gesamtschuldnerisch mit seinem kompletten Vermögen, falls Gläubiger berechtigte finanzielle Ansprüche an die KG stellen. Diese Haftungsverbindlichkeit kann durch den Gesellschaftsvertrag nicht nach außen hin ausgeschlossen werden, nach innen – also zwischen den Gesellschaftern – kann allerdings ein solcher Haftungsausschluss vereinbart werden. Mitglieder einer Kommanditgesellschaft haften ab dem Moment ihres Eintretens und bis zu fünf Jahre nach dem Verlassen der KG für Verbindlichkeiten, die zu dem Zeitpunkt des Austritts gerechtfertigt waren.
Die Rolle des Komplementärs kann sowohl durch eine natürliche als auch durch eine sogenannte juristische Person besetzt werden. Letztere Konstellation ist zum Beispiel in einer GmbH & Co. KG gegeben. In dieser Rechtsform übernimmt die GmbH als juristische Person die Funktion des Komplementärs.
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