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Bürgschaft

Eine Bürgschaft stellt einen einseitig verpflichtenden Vertrag zwischen Gläubiger (zumeist Kreditinstitut) und Bürgen dar. Dieser Vertrag überträgt die Verantwortung für die Solvenz eines Hauptschuldners (Kreditnehmer) im Falle seiner Zahlungsunfähigkeit stellvertretend auf seinen Bürgen. Der Bürge tritt dann gegenüber einem Gläubiger finanziell anstelle des Schuldners für die Begleichung der offenen Beträge ein. Insofern stellt eine Bürgschaft vor allem eine Absicherung seitens des Gläubigers gegen Zahlungsausfälle des Schuldners dar.

Eine Bürgschaft wird notwendig, wenn die darlehengewährende Bank (Gläubiger) die Bonität des Kreditnehmers (Hauptschuldners) durch Arbeitslosigkeit, Probezeit, befristete Einstellung, sehr hohes Alter oder negativen Schufaeintrag nicht gewährleistet sieht. Die bei Rückzahlungsschwierigkeiten einstehende Person (Bürge) muss jedoch selbst solvent sein und darf nicht nur aus emotionaler Verbundenheit die Bürgschaft übernehmen, wie dies in der Vergangenheit durch Bürgschaften seitens Familienangehöriger und Ehepartner gängige Praxis war. Auch sollte nicht außer Acht gelassen werden, dass mit dem Eingehen einer Bürgschaft eine Eventualverpflichtung besteht, die von Banken wie ein bereits aufgenommener Kredit behandelt wird. Diese finanzielle Belastung macht im Falle eigener Kreditvorhaben wiederum eine Bürgschaft einer dritten Partei notwendig.

Mittels eines schriftlichen Bürgschaftsvertrags wird das akzessorische Schuldverhältnis (d.h. die Höhe der Bürgschaft, die von der Höhe der Hauptschuld abhängt) festgehalten. Auf diesen Betrag wird der Bürge vom Gläubiger verpflichtet. Der Bürge geht hiermit entweder eine gewöhnliche Bürgschaft, auch Ausfälligkeitsbürgschaft genannt, oder eine selbstschuldnerische Bürgschaft ein.

Eine Ausfälligkeitsbürgschaft zeichnet sich durch das Recht auf Einrede in Vorausklage aus. Dies bedeutet, dass der Gläubiger mit seinen Forderungen erst an den Bürgen herantreten kann, wenn eine eingeleitete Zwangsvollstreckung gegenüber dem Hauptschuldner ergebnislos verlief. Auf genau dieses Einrederecht verzichtet, wer eine selbstschuldnerische Bürgschaft unterschreibt. Die Bank kann in der Folge bei Verzug oder Insolvenz des Hauptschuldners direkt an den Bürgen herantreten. Der Bürge tritt in Vorleistung und muss sich anschließend selbst um die Einhaltung seines Regressanspruches durch den Hauptschuldner kümmern. Da die Kreditinstitute so wesentlich schneller und einfacher an ihr Geld kommen, wird das Einrederecht heute zumeist aus Bürgschaftsverträgen ausgeschlossen.

Eine Bürgschaft erlischt, wenn der Hauptschuldner seine Verpflichtungen beim Gläubiger begleicht, der Bürge in Anspruch genommen wird oder ein Gläubiger auf die Bürgschaft verzichtet.

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