Jetzt bis zum 31. Dezember 2013 von neuem Gesetz profitieren
Beitragsschulden in der privaten und gesetzlichen Krankenkasse können in bestimmten Fällen durch das am 1. August 2013 in Kraft getretene „Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung“ erlassen werden, sofern die Krankenkasse bis zum Stichtag am 31. Dezember 2013 kontaktiert wird. Dadurch soll ein Anreiz geschaffen werden, der Versicherungspflicht nachzukommen.
Für privat Versicherte, die den Beitragszahlungen seit Beginn der Versicherungspflicht in der PKV ab dem 1. Januar 2009 nicht nachkommen konnten, bedeutet dies das Inkrafttreten eines Notlagentarifs für verspätete Beitragszahlungen. Eine Überführung in diesen erfolgt automatisch nach gesetzlich festgelegtem Mahnverfahren. Währenddessen ruht der bisherige Versicherungsvertrag. Eine Rückkehr in den Ausgangstarif ist nach Zahlung der Rückstände möglich, aber nicht mehr gesetzlich vorgeschrieben. Für den Notlagentarif gelten die folgenden Regelungen:
- Kein Aufbau von Alterungsrückstellungen; bereits vorhandene können auf die zu zahlende Prämie (bis zur einer Prämiensenkung in Höhe von 25%) angerechnet werden.
- Leistungen sind nur zur Behandlung akuter Erkrankungen und bei Schmerzuständen vorgesehen.
- Kinder und Jugendliche bilden eine Ausnahme; u.a. Kosten bestimmter Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen werden weiter getragen.
- Schwangere und Mütter erhalten ebenfalls alle erforderlichen Leistungen.
Für gesetzlich Versicherte, die ihre Versicherungsbeiträge seit Beginn der Versicherungspflicht in der GKV ab 1. April 2007 nicht zahlen konnten, bedeutet dies im Detail:
- Eine Reduzierung des erhöhten Säumniszuschlages von den bisherigen monatlichen 5 auf 1 Prozent. So sinkt der gesetzlich vorgeschriebene Jahreszins von 60 auf 12%.
Für Selbstständige, die freiwillig gesetzlich versichert sind und ihre Beiträge schon länger nicht zahlen können, gilt die Regelung für gesetzlich Versicherte rückwirkend und auch zukünftig.
Gesonderte Regelungen sind nach Prüfungen von Einzelfällen durch die Krankenkasse möglich. Beispielsweise zahlen als bedürftig eingestufte Selbstständige zur Zeit einen Beitragsbetrag von ca. 200 Euro pro Monat.
Für GKV-Versicherte, die sich erst nach dem Stichtag am 31. Dezember 2013 melden, sollen die Krankenkassen ebenfalls eine angemessene Ermäßigung anbieten.
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